Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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lichkeit als sehr problematisch. Die damit verbundenen Schwierigkeiten müssten wohl zunächst in der Lehre und Rechtsprechung geklärt werden, was für ein neues Rechtsgebilde als wenig überzeugend erscheint.
ZG: Die Einführung des Registerschuldbriefes und des Institutes 'Raumrecht' stellen unseres Erachtens die bedeutendsten Bestandteile der Revision dar. Während wir die Schaffung des Registerschuldbriefes begrüssen, lehnen wir die Einführung des auch als 'kleines Wohneigentum' bezeichneten Raumrechts ab. Wir erachten dieses Institut als entbehrlich, problematisch und als Mittel zur Eigentumsförderung eher untauglich. Für entbehrlich halten wir das Raumrecht, weil mit dem Wohnrecht, der Nutzniessung und der Möglichkeit, ausschliessliche Benützungsrechte in der Form von Personaldienstbarkeiten zu begründen, den Bedürfnissen der Praxis ausreichend Rechnung getragen werden kann; als problematisch, weil mit dem Institut gewisse Widersprüche zu bewährten dogmatischen Prinzipien provoziert werden, welche als eigentliche Fixpunkte des Sachenrechts gelten. Mit der Einführung eines Raumrechts dürften erhebliche Rechtsunsicherheiten und praktische Schwierigkeiten auftreten, welche in ihrer Fülle gar noch nicht absehbar sind. Die Erfahrungen beim Stockwerkeigentum an einem selbständigen und dauernden Baurecht haben zudem gezeigt, dass Rechtsverhältnisse dieser Art nur sinnvoll sind, wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften als Baurechtsgeber auftreten. Diese verlangen in der Regel einen moderaten Baurechtszins. Zwischen Privaten sind solche Rechtsverhältnisse auf lange Sicht unbefriedigend. Aus diesem Grunde sind in den vergangenen Jahren viele Baurechtsverhältnisse aufgehoben worden. Skeptisch sind wir schliesslich, ob das Raumrecht ein taugliches Instrument ist, um den Erwerb von Wohneigentum erschwinglicher zu machen. Auch wenn die gemeinschaftlichen Gebäudeteile beim Erwerb eines Raumrechts nicht mit erworben werden, müssen sie vom Raumrechtsberechtigten mitfinanziert werden. Der Raumrechtsberechtigte wird dem Eigentümer dieser gemeinschaftlich genutzten Teile einen Benutzungszins entrichten müssen. Das erforderliche Anfangskapital für den Erwerb des Raumrechts dürfte daher zwar niedrig sein, die in Form von über einen längeren Zeitraum hinweg geschuldeten Zinsen für die Nutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen aber dennoch zu einer hohen Gesamtbelastung führen. Die finanzielle Belastung des 'kleinen Eigentümers' dürfte sich daher kaum von derjenigen der gewöhnlichen Eigentümer oder Miteigentümer unterscheiden. Ob das Raumrecht sich in der Praxis durchsetzen wird, dürfte massgebend von der 'Kreditwürdigkeit' des Instituts abhängen sowie von der Bereitschaft privater Anleger, in eine blosse Gebäudehülle zu investieren und diese zu unterhalten.
ZH: Der Schaffung eines "Kleinen Wohneigentums" und damit einer Erhöhung der Wohneigentumsquote steht der Kanton Zürich grundsätzlich positiv gegenüber. Wir würden es begrüssen, wenn die Idee weiterverfolgt wird, jedoch nicht mit der vorgeschlagenen Lösung. Diese vermag unseres Erachtens die erforderlichen Voraussetzungen für eine praxistaugliche neue Wohneigentumsform nicht zu erfüllen. Dies aus folgenden rechtsdogmatischen, wirtschaftlichen und inhaltlichen Gründen.
Wir sind der Ansicht, dass nicht ohne wirkliche Not ein völlig neuer Eigentumsbegriff im Sachenrecht eingeführt werden sollte. Das Raumrecht durchbricht das im schweizerischen Immobiliarsachenrecht verankerte Akzessions- und Bestandteilsprinzip und weicht damit von grundlegenden Prinzipien ab. Es ist