Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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beitragen soll. Eine Parlamentarische Initiative für die Schaffung eines Vorkaufsrechts auch für Gemeinschaften von Mietenden, Wohnbaugenossenschaften und Stiftungen hat die Berner Nationalrätin Margret Kiener Nellen am 17. März 2004 eingereicht. Ein solches Vorkaufsrecht kennen andere europäische Länder bereits seit langem. Auch der Bundesrat hat dieses Instrument 1991 in seinem Massnahmenpaket zur Boden- und Wohnungspolitik vorgeschlagen durch eine entsprechende Anpassung in Art. 683 des ZGB. Im Bereich der staatlichen Fördermittel für die Schaffung von günstigem Wohnraum wird sich der SMV/D mit politischen Projekten für eine Revitalisierung einsetzen, nachdem in verschiedenen Kantonen und beim Bund im Zuge der drastischen Sparübungen die direkten Hilfen abgeschafft oder sistiert worden sind. Gerade in Zeiten des knappen Wohnraumangebotes in Städten und Agglomerationen und den damit verbunden steigenden Mieten ist eine Verabschiedung der öffentlichen Hand aus der verfassungsmässigen Wohnbauförderung zulasten der schwachen Haushalte nicht zu verantworten.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements schlägt im Rahmen einer Teilrevision des ZGB ein Raumrecht vor, das als neues Instrument weiteren Bevölkerungskreisen den Zugang zum Wohneigentum erleichtern soll. Die Idee ist grundsätzlich bestechend. Professor David Dürr kommt in seinem Bericht zum "kleinen Wohneigentum" zum Schluss, dass ein Teil der Mieterinnen und Mieter am Erwerb der von ihnen bewohnten Wohnungen grundsätzlich interessiert ist. Die Umwandlung von Mietobjekten in Eigentumsobjekte und deren Preise übersteigen jedoch im Allgemeinen die finanziellen Möglichkeiten der Mieterinnen und Mieter. Aus diesem Grunde soll eine neue Eigentumsform geschaffen werden: In einem Mehrfamilienhaus soll der Wohnungseigentümer nur Eigentümer seiner eigenen Wohnung, nicht jedoch der allgemeinen oder gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sein. Diese gehören einem privaten Anleger. Der Wohnungseigentümer bezahlt ihm periodisch einen Betrag für die Benutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Teile des Gebäudes. Dadurch sollen die Wohnungen leichter erschwinglich sei. Der Bundesrat hat jedoch darauf verzichtet, ein Vorkaufsrecht für die Mieter im Sachenrecht zu verankern. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband kann dieses "Raumrecht" im Interesse der MieterInnen aufgrund der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung aus folgenden Gründen nicht akzeptieren.
- Die Vereinfachung des Eigentumserwerbes soll zu einer Zunahme des-
selben führen. Damit stellt sich auch die Frage nach dem Schutz der betroffenen Mieterinnen und Mieter, nämlich derjenigen, welche in Liegenschaften wohnen, in welchen die Wohnungen umgewandelt werden. Diesbezüglich wären neue Kündigungsschutz- und Mietzinsschutzvorschriften notwendig.
- Unakzeptabel ist überdies die fehlende Preistransparenz. Beim Erwerb
eines Raumrechtes sind die periodisch anfallenden Kosten, wie beispielsweise Entgelt für die Nutzung gemeinsamer Räume sowie Gebühren nicht bekannt.
Wir fordern generell überall dort die Anwendung der mietrechtlichen Bestimmungen, wo die Situation der Raumeigentümer und -eigentümerinnen mit derjenigen von Mietenden vergleichbar ist.
Es rechtfertigt sich, in den Art. 274 a und b OR die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde dahingehend zu erweitern, dass diese auch für Streitigkeiten