Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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niessung auszugestalten (Art. 775a ff) und nicht in die Nähe des Baurechtes zu rücken. Es scheint uns nicht adäquat zu sein, die sachenrechtlichen Prinzipien durch ein vermutlich marginales Rechtsinstitut in fundamentaler Weise zu durchbrechen.

VSK: Wir begrüssen die Stossrichtung, die Wohneigentumsförderung durch eine Änderung der sachenrechtlichen Vorschriften anstatt (nur) durch finanzielle Anreize anzustreben. Was die Förderung mit finanziellen Mitteln angeht, zeigt die zwar nur kurze Praxis mit den Instrumenten des neuen Wohnraumförderungsgesetzes (WFG), dass die Probleme, auf die gerade von Bankenseite im Vorfeld hingewiesen wurde, weitestgehend Realität wurden. Nebst der Problematik der Ungleichbehandlung (Anreize für Schwellenhaushalte) sind die neuen Instrumente zur Förderung des Wohneigentums (als Folge der Sparmassnahmen des Bundes vor allem Rückbürgschaften) nur bedingt praxistauglich. Viele Banken sehen entweder gar keinen Bedarf, da sie über anderweitige Möglichkeiten und Instrumente zur Förderung und Finanzierung des Wohneigentums verfügen, oder sie setzen die auf Bundesebene vorgesehenen "Förderinstrumente" angesichts der letztlich geringen Anzahl der Fälle pro Jahr, des damit verbundenen Aufwandes (Schulung, Abwicklung etc.) wie auch mit Verweis auf mögliche (Rechts-) Unsicherheiten – die Erfahrungen mit dem durch das WFG abgelösten WEG sind noch in frischer Erinnerung – nur sehr zurückhaltend ein.

Würdigung

Überlegungen, wie ein erleichterter Zugang zu Wohneigentum ohne direkte finanzielle Förderung zu erreichen ist, erscheinen uns deshalb als sinnvoll. Allerdings sind wir skeptisch hinsichtlich der praktischen Erfolgsaussichten des vorgeschlagenen neuen Raumrechts. Sollte es realisiert werden, wird entscheidend sein, ob sich genügend Immobilienbesitzer oder -ersteller finden, welche in eine blosse Gebäudehülle investieren wollen. Gegenüber einer umfassenden Gebäudeinvestition wird zwar weniger Kapital gebunden, dagegen dürfte es für den Investor erschwert sein, den ganzen Komplex ohne Belastungen zu veräussern und das bisherige Engagement rasch zu realisieren.

Im Vergleich zur bisherigen Stockwerkeigentümerlösung kann das vorgeschlagene Modell möglicherweise die Entscheidungsvorgänge hinsichtlich der "allgemeinen" Räume und der sonstigen bisher gemeinschaftlichen Fragen vereinfachen und damit entlasten. Andererseits kann die Konstellation mit einem Eigentümer der Gebäudehülle und entsprechenden Interessen sowie verschiedenen Raumberechtigten mit ihren Interessen erhebliches Konfliktpotential bergen. Dieses Konfliktpotential scheint uns im Wesentlichen in der vorgesehenen "Konstruktion" des Raumrechtes mit gesonderten Berechtigungen an verschiedenen Gebäudeteilen zu liegen und lässt sich wohl kaum grundsätzlich und vollständig entschärfen, wenn auch die Problematik von vermieteten Liegenschaften her nicht unbekannt ist.

Die Raumrechtsberechtigten dürften als Kreditnachfrager mehrheitlich zum Kreis der Retailkunden gehören, welche heute von den meisten Bankinstituten bedient werden. Ob letztere allerdings an einer Finanzierung dieser neuen Form interessiert wären und in welchem Ausmass ein entsprechendes Finanzierungsangebot im Markt wirklich vorhanden sein wird, kann heute noch kaum abgeschätzt werden. Dabei muss für die Banken im Vergleich zu einer einheitlichen Belehnung der Liegenschaft mit zusätzlichen Abwicklungskosten