Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Raumrecht vom Baurecht unterscheidet; im übrigen arbeitet sie sehr stark mit Verweisen, vor allem natürlich auf das Baurecht (Art. 779 m Abs. 2), aber auch auf das Mietrecht (Art. 779o a.E., zu diesem inhaltlich sachfremden Verweis nochmals unten Ziffer 3), auf das Miteigentum (Art. 779p Abs. 2 a.E.), in negativer Abgrenzung auch auf das Stockwerkeigentum (Art. 779n Abs. 2); ferner sind verschiedene Institute erwähnt, die eine anderweitige gesetzliche Grundlage haben (Vorkaufsrecht, Retentionsrecht, Zinshinterlegung etc. ).
Darin kommt einerseits die interessante Mehrschichtigkeit des Instituts zum Ausdruck. Doch anderseits leidet die Lesbarkeit und Verständlichkeit sehr stark. Es wäre deshalb eine homogene und aus sich selbst verständliche Gesetzespassage zu wünschen; im Fall des "Raumrechts" vergleichbar mit den Art. 779 bis 779l ZGB (im Fall des "Raumeigentums" - s.o. Ziffer 2.1 - vergleichbar mit den Art. 712a bis 712t ZGB). Dies war denn auch der in meinem Bericht 1998/99 vorgeschlagene Approach (vgl. Beilagen).
Als eigentlicher Fremdkörper im vorliegenden Gesetzesentwurf ist der Hinweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit des Mietrechts für den Raumrechtszins zu bezeichnen (Art. 779o Abs. 1 Satz 2). Abgesehen davon, dass ein solch pauschaler Verweis mehr Fragen aufwirft, als er beantwortet (punkto Verfahren, punkto Berechnungsbasis etc.), ist er aus verschiedenen Gründen unsachgerecht: Er verkennt, dass der Raumberechtigte seine Wohnung gerade nicht mietet, sondern als Eigentümer hält; seine Schutzbedürftigkeit, namentlich gegen die beim Mieter letztlich stets drohende Kündigung, besteht nicht (so auch mein Bericht 1998/99, S. 97 f.).
Bezeichnender- und richtigerweise kennt unsere Rechtsordnung denn auch keinen mietrechtlichen Schutz des Baurechtsnehmers gegenüber dem Baurechtsgeber (Art. 779 ff. ZGB), des Nutzniessers oder des Wohnrechtsberechtigten gegen dem Grundeigentümer (Art. 745 ff. ZGB), des Stockwerkeigentümers gegenüber der Gesamtgemeinschaft der Stockwerkeigentümer hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaftsteile (art. 712a ff. ZGB).
Sinnvoll ist allenfalls eine dispositive Regelung. Dies war denn auch der entsprechende Vorschlag in meiner Studie 1998/99, der in diesem Punkt von der Kommission nicht übernommen worden ist (vgl. Beilagen).
Glarner Handelskammer: Der Wille, eine Immobiliar-Eigentumsform zu entwickeln, welche auch weniger begüterten Personen die Möglichkeit gibt, solches zu erwerben, ist grundsätzlich zu begrüssen. Es wurden Zweifel laut, ob die Umsetzung in den genannten Artikel vernünftig vorstellbar ist und es wurde die Meinung vertreten, dass die Sache noch nicht endgültig ausgegoren ist und daher nochmals zu überarbeiten ist.
Grundbuchverwalter AR: Es ist zu bezweifeln, ob diese Art des Eigentums einem echten Bedürfnis entspricht. Bereits heute ist es ja verschiedensten Bevölkerungsschichten möglich, zumindest Stockwerkeigentum zu erwerben. Die Möglichkeit des BVG-Vorbezuges hat diesen Umstand zusätzlich sehr gefördert.
Mit dem Raumrecht wird wohl die Schwelle für den Erwerb von Grundeigentum nochmals tiefer gesetzt, was durchaus zu begrüssen wäre. Die Anlagekosten eines Gesamtobjektes bleiben jedoch dieselben, nur wird deren Erbringung für