Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Eine rechtmässig bewilligte Baute kann bei einem Nachbarn zu Entzug von Besonnung oder Tageslicht führen. Es ergibt sich nun das Problem, ob dieser Nachbar gestützt auf das ZGB beim Zivilrichter gegen eine an sich baubewilligte Baute vorgehen kann mit der Begründung, die Baute sei zwar rechtmässig bewilligt, ihm würde aber übermässig Licht entzogen.
Weiter kann sich die Frage stellen, ob ein Nachbar, der infolge eines Grünplans, also einer ökologischen Massnahme, Bäume in seiner Nachbarschaft dulden muss, gegen diese Bäume mit Hilfe des privatrechtlichen Immissionsschutzes vorgehen kann.
Nach Dafürhalten des FSU greift der VE-ZGB in das öffentliche Baurecht ein. Das öffentliche Bau- und Raumordnungsrecht hat unter anderem durch angemessene Verdichtungsmassnahmen der Verknappung des Bodens entgegenzuwirken. Durch Vorschriften betreffend Grünräume usw. ist der Ökologie Rechnung zu tragen, unter anderem mit Durchgrünung auch von Siedlungsräumen. Verdichtung und Durchgrünung können zu Schattenwurf führen. Es ist nicht im Sinne der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts, dass der Zivilrichter in einem gesonderten Verfahren mit Zivilgerichtsbarkeit in das öffentliche Baurecht, in das öffentliche Raumplanungsrecht, eingreift. Den Tendenzen des VE-ZGB, nebst dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz einen privatrechtlichen Immissionsschutz einzuführen, der nicht nur für Pflanzen, sondern auch für Bauten gilt, ist damit aus raumplanerischer Sicht entgegenzutreten. Je nach künftiger Auslegung der Vorschriften des VE-ZGB wird das öffentliche Bau- und Planungsrecht beeinträchtigt. Die Einheitlichkeit des Rechtswegs wird durchbrochen, indem neben den öffentlichrechtlichen Richter noch ein separater zivilrechtlicher Richter tritt. Der FSU beurteilt deshalb die ZGB-Revision, was die Art. 679 und 684 anbetrifft, aus der Sicht des öffentlichen Bau- und Planungsrechts als sehr kritisch.
Die neu vorgeschlagenen Formulierungen der Art. 679 und 684 ZGB stehen teilweise im Widerspruch zu Zielen und Verfahren des öffentlichen Bau- und Planungsrechts. Diese Widersprüche müssen als sehr kritisch beurteilt werden. Der Fachverband Schweizer RaumplanerInnen, FSU, lehnt die vorgeschlagenen Art. 679 und 684 deshalb klar ab und beantragt eine Überarbeitung der fraglichen Bestimmungen im Sinne der oben genannten Erwägungen. Zentral ist dabei die Koordination und Widerspruchsfreiheit gegenüber dem bestehendem öffentlichem Bau- und Planungsrecht.
SIA: Im Nachbarrecht lehnen wir die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten auf Änderung des Bauprojekts und auf Schadenersatz bei konform erstellten Bauten ab.
Wir verweisen hier auf die Ihnen direkt zugegangene Stellungnahme des Fachverbandes Schweizer RaumplanerInnen (FSU), einem Fachverein des SIA.
Es macht keinen Sinn, wenn Nachbarn privatrechtlich eine Änderung des Bauprojektes verlangen können. Die Einsprachemöglichkeiten im Baubewilligungsverfahren genügen vollauf.
Auch Schadenersatzansprüche bei negativen Einwirkungen aufgrund einer zonen- und baurechtskonform erstellten Baute sind abzulehnen. Eine derartige Entschädigungspflicht würde das Bauen verteuern und stünde im Widerspruch zum gesetzlich vorgegebenen raumplanerischen Ziel verdichteter Bauzonen.