Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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sachenrecht und namentlich der Stärkung der Publizitätswirkung des Grundbuches gerecht zu werden, schlagen wir vor, die Ernennung eines Beistandes ebenfalls im Grundbuch anzumerken (vgl. Bemerkungen zu den Anmerkungen).

Antrag:

Art. 666a Abs. 4 VE-ZGB:

"Die Vormundschaftsbehörde lässt die Ernennung eines Beistandes im Grundbuch anmerken."

Art. 666b Abs. 3 VE-ZGB

"Ernennt das Gericht einen Vertreter, so lässt es diesen im Grundbuch anmerken."

Eventualantrag:

Art. 961b Abs. 1: "Die zuständige Behörde lässt den Vormund oder Beirat sowie den Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter oder, amtlichen Liquidator oder den Willensvollstrecker im Grundbuch anmerken."

Abs. 2:

"Die Anmerkung des Vertreters kann auch von einem Erben oder dem Willensvollstrecker verlangt werden."

KKVB: Es ist zutreffend, dass nicht alle in dieser Bestimmung aufgeführten Fälle von Art. 393 ZGB gedeckt werden und deshalb Massnahmen vorzusehen sind. Es ist auch zutreffend, dass es in diesen Fällen in aller Regel um natürliche Personen geht und insofern ein enger Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzrecht gegeben ist. Indessen liegt das Problem regelmässig im Umstand, dass die zu schützende Person nicht bekannt ist. Wohl kennt man unter Umständen einen Namen. Er ist aber nicht eindeutig zuzuordnen. Es ist nicht bekannt, wer hinter dem Namen steht. Von daher geht es auch hier um einen Schutz abstrakter Interessen und nicht um den Schutz einer konkreten Person. Wir fragen uns deshalb, ob es nicht angebracht wäre, hier die gleiche Lösung zu finden, wie für juristische Personen in Art. 666b und das Eingreifen des Gerichts statt der Anordnung einer Beistandschaft vorzusehen.

SBV: Die geplanten Änderungen und Ergänzungen zum bisherigen Recht sind gerechtfertigt. Absatz 2 hält denn auch ausdrücklich fest, dass eine solche Beistandschaft nur auf Antrag einer Person mit schutzwürdigem Interesse ernannt werden muss. Dies erspart unnötige administrative Arbeiten. Von einer dringlichen Erfordernis (wie z. B. in Art. 823 ZGB) ist ausdrücklich abzusehen.

Die Kompetenzen eines allfälligen Beistandes sind entsprechend den Bestimmungen über das Amt des Beistandes (Art. 417 ff. ZGB) und insbesondere die Zustimmungserfordernis der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 ff. ZGB) auch für Grundstücke zu wahren. Allenfalls ist zu prüfen, ob bereits die Ernennung eines Beistandes im Grundbuch anzumerken ist.

Wir legen Wert darauf, dass die Kompetenzen der Vertretung nicht übermässig sind, d. h., dass Rechtsgeschäfte wie Verkauf, Verpfändung, Erstellung oder Entfernung von Bauten und die langjährige Verpachtung nur in absoluten Ausnahmen und nur zu marktüblichen Preisen erfolgen dürfen.

SNV: Diese Bestimmung wird begrüsst. Sie entspricht einem Bedürfnis.