Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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das Amt des Beistandes (Art. 417 ff. ZGB) und insbesondere der Zustimmungserfordernis der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 ff. ZGB) für Grundstücke zu wahren. Wir legen vor allem Wert darauf, dass die Rechtsgeschäfte wie Verkauf, Verpfändung, Erstellung oder Entfernung von Bauten und die langjährige Verpachtung nur in absoluten Ausnahmen und nur zu marktüblichen Preisen erfolgen darf.
VbGH: Im Ansatz finden wir dies eine gute Idee; der Beistand muss aber für alle
Arten von Einschreibungen ernennbar sein; zudem muss klar sein, dass der Beistand auch derelinquieren und Löschungsbewilligungen unterzeichnen kann. Schliesslich sollte die Anwendbarkeit der Art. 404 und 408 ZGB ausdrücklich ausgeschlossen werden, da sich Genehmigungsverfahren in Anbetracht der Wertlosigkeit der allermeisten Objekte als überflüssig erweisen würden.
Artikel 666b
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Der Vorschlag wird im Hinblick auf die Bereinigung des Grundbuches ausdrück-
lich begrüsst. Die Ernennung eines Beistandes sollte zur Bereinigung sämtlicher Einschreibungen des Grundbuches möglich sein und nicht nur zur Bereinigung des Eigentums. Zudem sollten die beiden Artikel auf Artikel 823 ZGB abgestimmt werden.
BL: Das gleiche praktische Bedürfnis wie bei natürlichen Personen besteht auch für
die juristischen Personen, die nicht mehr über die entsprechenden Organe verfügen. Nach den Intentionen des neuen Vormundschaftsrechts soll hingegen die Anordnung von Massnahmen durch die Gerichte erfolgen. Auch hier ist die Kostenauflage analog zu Artikel 666a zu regeln. Für den Fall, dass das Gericht als Massnahme einen Beistand respektive Sachwalter bestellt, müssen dessen Kompetenzen im Gerichtsbeschluss klar umschrieben werden. Dies sollte gesetzlich festgehalten werden.
FR: Il serait souhaitable, pour l’interprétation de la disposition, que le message four-
nisse des indications quant aux "mesures nécessaires" qu’il est possible de requérir du juge et quant à la procédure à suivre.
De plus, qu’en est-il de la personne morale inscrite au registre foncier et radiée au registre du commerce? La disposition s’applique-t-elle?
GL: Hier verhält es sich analog zu Art. 666a VE-ZGB. Betroffen sind hier - aufgrund
der Praxis - wiederum Grundstücke von nur geringem Wert oder allenfalls überschuldete Grundstücke (vgl. Ausführungen zu Art. 666a ZGB)! Das Grundbuchamt ist deshalb als Antragsstellerin ersatzlos zu streichen!
GR: Insbesondere die Möglichkeit für das Grundbuchamt, in Fällen unbekannter
Eigentümerschaft bei natürlichen Personen einen Beistand zu bestellen oder bei juristischen Personen die erforderlichen gerichtlichen Massnahmen einzuleiten, entspricht einem Bedürfnis der Praxis.
JU: Nous saluons les propositions relatives à la représentation d’un propriétaire
inscrit sans domicile ou sans héritiers connus ou non identifiable, ainsi que les mesures concernant les personnes morales ou corporations qui ne disposent