Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 219Fedlex · Rapport sur les résultats

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

AIHK: In den neuen Art. 666a und b ZGB soll das Erfordernis der Dringlichkeit einer

Vertretung - im Unterschied zu Art. 823 ZGB - nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dieses Erfordernis soll sich indirekt aus dem schutzwürdigen Interesse ergeben.

Der Begriff des schutzwürdigen Interesses lässt jedoch grösseren Auslegungsspielraum zu als die Formulierung in Art. 823 ZGB. Demzufolge würde die Möglichkeit der Vertretung gegenüber der Regelung im Grundpfandrecht tendenziell ausgedehnt.

Um eine solche Ausdehnung zu verhindern, sollte der Kreis möglicher Antragssteller in Art. 666a und b ZGB stärker eingegrenzt werden (analog Art. 823 ZGB). Andernfalls droht die Gefahr, dass die Rechte des Eigentümers in der Praxis leichthin übergangen bzw. dass voreilig Beistände bestellt werden, die unter Umständen weit reichende Verfügungen treffen können.

CATEF: Non vi sono obiezioni

GBA OW: Die vorgesehene Neuerung formuliert ein wichtiges Instrument. Gestützt

auf Abs. 2 Ziffer 2 kann das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks den Antrag auf Beistandsbestellung ausführen und so schlussendlich Verfügungen über das Grundstück ermöglichen, wenn der Wohnort des Eigentümers oder der Erben unbekannt sind.

Grundbuchverwalter AR: Hier fragt sich, entgegen der Meinung im Bericht zum VE,

ob dieser Artikel wirklich notwendig ist. Es besteht ja schon aufgrund von Art. 393 ZGB die Möglichkeit dieselbe Massnahme anzuordnen. Und was dort mit wenigen Worten sehr umfassend geregelt ist, soll im nArt. 666a ZGB (zu) ausführlich aber viel einschränkender festgehalten werden.

Es trifft zu, dass das Bedürfnis einer Beistandserrichtung für derartige Situationen immer wieder besteht.

Sollte der Artikel im Gesetz bleiben, empfiehlt es sich, ihn bezüglich der Vormundschaftsbehörde verpflichtender zu formulieren. Eine "Kann"-Formulierung genügt nicht, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Behörden derartigen Beistandsernennungen sehr negativ gegenüberstehen und wenn möglich ausweichen.

Kreisgrundbuchamt XI: Unter der Voraussetzung, dass der Beistand Löschungsbe-

willigungen unterzeichnen und auch derelinquieren (die meisten derartigen Grundstücke sind wertlos!) kann, ist dieser Artikel zu begrüssen. Da das Vormundschaftsrecht aber solche Dereliktionen nicht gerade fördert, schlage ich vor, den Absatz 1 mit folgendem Satz zu ergänzen: "Die Artikel 404 und 408 ZGB sind nicht anwendbar."

SbBG: Die geplanten Änderungen und Ergänzungen zum bisherigen Recht sind

gerechtfertigt. Abs. 2 hält denn ausdrücklich fest, dass eine solche Beistandschaft nur auf Antrag einer Person mit schutzwürdigem Interesse ernennt werden muss. Dies erspart unnötige administrative Arbeiten. Von einer dringlichen Erfordernis (wie z.B. in Art. 823 ZGB) ist ausdrücklich abzusehen. Die Kompetenzen eines allfälligen Beistandes sind entsprechend den Bestimmungen über