Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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hingegen die Vermutung aufkommen, dass die wirtschaftlichen Interessen der entsprechenden Dienstleistungsanbieter hier den Ton angeben. Der Schutz des Grundeigentümers vor unvorteilhaften Verträgen gerät dabei völlig in den Hintergrund. Aus den gesagten Gründen muss der Vorschlag, wie er uns vorliegt, zwingend geändert werden.
Vorschlag A (ursprüngliche Fassung)
Art. 732
Das Rechtsgeschäft auf Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Vorschlag B (neu)
Das Rechtsgeschäft auf Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Absatz 2 ist zu streichen.
Auf die Ausnahme für die Errichtung von Leitungen für die Versorgung oder Entsorgung eines Grundstückes ist auf alle Fälle zu verzichten.
Swisscom: Gemäss Art. 781 Abs. 3 sind die Bestimmungen der Grunddienstbarkeiten analog anzuwenden auf "andere Dienstbarkeiten". Unser Kommentar umfasst deshalb sowohl die Grunddienstbarkeiten als auch die Personaldienstbarkeiten (i.S. von Art. 781 ZGB).
Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Umschreibung im Bericht zum Vorentwurf um eine beispielhafte Aufzählung handelt und die "Telekommunikation" neben den Röhren und Leitungen für Wasser, Gas, Elektrizität auch miterfasst sein muss. Da die Telekommunikationsunternehmungen ihre Dienstbarkeitsverträge gleich wie die übrigen im Bericht zum Vorentwurf ausdrücklich erwähnten Unternehmen als Massenverträge ausgearbeitet haben und entsprechend verwenden, ist es im Sinne der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit unabdingbar, auch die "Telekommunikation" in der künftigen Botschaft des Bundesrates ausdrücklich zu erwähnen.
Auch wenn die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung für Grunddienstbarkeiten die teilweise schwierige Abgrenzung und die Wertungswidersprüche zu Art. 680 Abs. 2 ZGB auflösen, entstehen innerhalb von Art. 732 ZGB heikle Abgrenzungsfälle, welche nach dem Dafürhalten von Swisscom Fixnet insbesondere der speziellen Situation von Unternehmungen im Bereich der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu wenig Rechnung tragen und die tatsächlichen Gegebenheiten verkennen.
Während in den Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage (S. 27) noch ausgeführt wird, dass die Formvorschriften für die Errichtung sämtlicher Grunddienstbarkeiten (und gestützt auf den Verweis von Art. 781 Abs. 3 ZGB auch für Personaldienstbarkeiten) "mit Ausnahme von Durchleitungsrechten" gelten soll, schränkt die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung von Art. 732 Abs. 2 ZGB die Ausnahme vom Beurkundungserfordernis (und das Genügen der Schriftform) ein auf "Leitungen, die der Versorgung und Entsorgung eines Grundstücks dienen".
Wie diese Eingrenzung zu verstehen ist und wo genau die Grenzen zwischen dem Beurkundungs- und dem Schriftformerfordernis liegen soll, ist nicht restlos ersichtlich und dürfte insbesondere für die verschiedenen Unternehmungen mit