Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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SVIT: Die neue Formerfordernis in Art. 732 VE-ZGB ist nicht nachvollziehbar. Streitigkeiten in der Auslegung von Dienstbarkeiten hat es schon immer gegeben. Dies hängt mit der Gültigkeitsdauer der Dienstbarkeit und mit dem oftmals schwierigen Zusammenleben in einer Nachbarschaft zusammen. Zudem ist es in der Praxis ja genau so, dass wichtige Dienstbarkeiten im Rahmen von Veräusserungen begründet werden und durch die öffentliche Urkunde abgedeckt sind. Wegrechte und andere kleine Dienstbarkeiten sollten auch inskünftig von Privatpersonen begründet werden können, ohne dass eine Urkundsperson einbezogen werden muss. Dieses neue Formerfordernis ist weder notwendig noch nachvollziehbar. Wieso soll ein Unternehmer einen mündlichen Vertrag über dreistellige Millionenbeträge abschliessen dürfen, aber kein Wegrecht begründen können? Wir beantragen, dass die Ausdehnung der Formvorschriften - die der SVIT Schweiz generell ablehnt - noch mal mit Einbezug von Fachspezialisten zu überdenken. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass übermässige Formerfordernisse zum einen auch indirekt die Wohneigentumsquote negativ beeinträchtigen und auch die Liquidität des Schweizer Immobilienmarktes zusätzlich verschlechtern.
SVV: Die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung sämtlicher Grunddienstbarkeitsverträge, mit Ausnahme der Dienstbarkeiten für die Durchleitung von Röhren und Leitungen (Art. 732 Abs. 1 und 2), wird im Bericht zum Vorentwurf mit der mangelnden Rechtssicherheit begründet, wenn entsprechende Verträge nicht durch eine Urkundsperson ausgefertigt werden. Aus Erfahrung ist bekannt, dass auch Verträge, welche durch Notare ausgefertigt wurden, zu Auslegungsinterpretationen Anlass geben können. Trotzdem befürwortet der SVV die Einführung einer einheitlichen Verurkundungspraxis.
VIV: Die Pflicht, inskünftig alle Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme der Dienstbarkeit für die Durchleitung von Röhren und Leitungen zwingend öffentlich zu beurkunden, wird als unverhältnismässig angesehen. Die im VIV zusammengeschlossenen Mitglieder sind Fachleute und wissen sehr wohl, was in Dienstbarkeitsverträgen zu schreiben ist, durch ihre Erfahrung auf diesem Gebiet, eventuell sogar besser als gewisse Notare. Zudem würde erneut nicht eine einheitliche Formvorschrift geschaffen, da mit dem Vorentwurf gesetzliche Eigentumsbeschränkungen und sonstige Grunddienstbarkeiten öffentlich beurkundet werden müssten, jedoch nicht Dienstbarkeitsverträge für die Durchleitung von Röhren und Leitungen für Wasser, Glas, Elektrizität und dergleichen. Wenn schon, müsste einheitlich die öffentliche Beurkundung für alle Grunddienstbarkeiten verlangt werden.
VSGV: Die generelle Einführung der öffentlichen Beurkundung zur Begründung von Grunddienstbarkeiten ist gerechtfertigt und wird von den Grundbuchämtern schon längere Zeit gewünscht. Wir weisen jedoch bereits hier darauf hin, dass bei den irregulären Personaldienstbarkeiten nach Art. 779a, 779m und 780 ZGB in bestimmten Fällen die einfache Schriftlichkeit als Formvorschrift genügt; eine Lücke die unseres Erachtens ebenfalls zugunsten der öffentlichen Beurkundung geschlossen werden sollte.
Abs. 2 des VE ist zu streichen. Wir verweisen auch auf unsere Bemerkungen zu Art. 691 ZGB. Entgegen dem Bericht zum VE handelt es sich im Übrigen bei diesen Verträgen nicht um standardisierte Massenverträge, welche von Fach-