Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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da der einzelne Grundeigentümer einem grösseren Unternehmen (mit entsprechendem wirtschaftlichem Gewicht) gegenübersteht. Hier müsste der Grundeigentümer als schwächere Partei geschützt werden, da die Verträge oft rudimentär und zu Ungunsten der Grundeigentümer ausgestaltet werden. Die Begründung im Bericht zum Vorentwurf scheint uns sehr rudimentär. Es lässt hingegen die Vermutung aufkommen, dass die wirtschaftlichen Interessen der entsprechenden Dienstleistungsanbieter hier den Ton angibt. Der Schutz des Grundeigentümers vor unvorteilhaften Verträgen gerät dabei völlig in den Hintergrund.
Aus den erwähnten Gründen muss der Vorschlag, wie er uns vorliegt, zwingend geändert werden.
Vorschlag A (ursprüngliche Fassung)
Art. 732
Das Rechtsgeschäft auf Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Vorschlag B (neu)
Das Rechtsgeschäft auf Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Abs. 2: streichen!
Auf die Ausnahme für die Errichtung von Leitungen für die Versorgung oder Entsorgung eines Grundstückes ist auf alle Fälle zu verzichten.
SNV: Die Unterstellung aller Rechtsgeschäfte auf Errichtung einer Grunddienstbarkeit unter das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung ist begrüssenswert. Die Neuregelung trägt zur Vereinfachung der heutigen Rechtslage bei, da sich Abklärungen, ob es sich um eine Aufhebung oder Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung handelt, welche ohnehin zu beurkunden ist, erübrigen. Das wird auch eine Vereinfachung der Grundbuchführung und eine erhöhte Rechtssicherheit zur Folge haben. Zudem können in Zukunft Missverständnisse und Unklarheiten, welche später zu Streitfällen führen könnten, rechtzeitig erkannt werden, da die Parteien ihr Vorhaben mit Hilfe der Urkundsperson reiflich überdenken und klar formulieren können. Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme macht insofern keinen Sinn, als solche standardisierten Dienstbarkeitsverträge in der Regel nur auf Seiten des Berechtigten von einem Fachmann begutachtet (oder sogar formuliert) werden; auf Seiten des Verpflichteten besteht aber das Bedürfnis nach der mit der Beurkundung einhergehenden Rechtsbelehrung.
Uni LA: La réserve de l'al. 2 projeté est certainement beaucoup trop étroite. Il est disproportionné par rapport aux intérêts en jeu et absolument injustifié d'exiger un acte authentique pour la simple constitution d'une servitude de corde à linges ou encore celle consistant à laisser les branches d'un arbre voisin dépasser la limite, etc.
Uni GE: Pour l’essentiel, les modifications proposées constituent des améliorations qui méritent d’être saluées.
En particulier, il faut se féliciter des exigences de forme qui seraient introduites aux art. 732 et 779a al. 2 CC.