Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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SVW: Wir begrüssen, dass die Umschreibung, welche Räume im Raumrecht abge-

geben werden können, sehr weit gefasst ist und somit gerade auch im öffentlichen Raum neue Nutzungsformen (z.B. Nutzung von Bahn- und Strassenüberdachungen ermöglicht. Der Artikel befasst sich aber nicht mit Nebenräumen (Keller, Estrich, Garagen); diese müssen unseres Erachtens zwingend einem Raumrecht zugeordnet werden können.

Unklar ist auch die Abgrenzung nach aussen (so insbesondere Fenster, Balkone etc.); diese Abgrenzung ist insbesondere auch wichtig für Zuständigkeit zum Unterhalt dieser "Teile". Wünschenswert wäre eine Regelung der Beweislast zugunsten oder zulasten der Teile, an denen das Raumrecht begründet werden kann. Dem Raumrecht als "kleines Eigentum" entsprechend, müsste die Ergänzung von Abs. 2 wohl lauten: "Im Zweifel kann ein Bestandteil nicht Gegenstand des Raumrechts sein."

Ungerechtfertigt ist unseres Erachtens die Bezeichnung "gemeinschaftliche Teile", da die Raumnehmer - im Gegensatz zum Stockwerkeigentum - nicht als Gemeinschaft organisiert sind (vgl. unten Art. 779p Abs. 2).

Artikel 779o

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: Es fragt sich, ob in Art. 779o Abs. 1 VE ZGB das Vorgehen und Verfahren zur

Festsetzung und vor allem Änderung des vom Berechtigten zu bezahlenden Zinses nicht eingehender geregelt werden sollte als mit dem blossen Hinweis auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts. So sinnvoll ein solcher Schutz zudem sein mag, könnte er sich gleichzeitig zu einem Hindernis für die Ausweitung des Raumrechts entwickeln.

Das Vorgehen bei Mängeln an den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteilen sollte analog zu Art. 259g OR geregelt werden.

FR: Al. 1: Compte tenu de la nature réelle du droit de volume, l'application des

règles du droit de bail à la fixation de la redevance pour l'utilisation du droit de volume n'est pas forcément appropriée. Les dispositions relatives à la fixation du loyer sont en particulier inadéquates en cas de cession du droit de volume.

GE: Fixer la redevance due au propriétaire grevé par application analogique des

règles afférentes au bail tendrait encore à augmenter la complexité du nouveau droit projeté, de telles règles étant elles-mêmes fort complexes, ainsi que le démontre l'abondante jurisprudence rendue à leur propos; la juridiction spécialisée en la matière pourrait en outre, de ce fait, être appelée à trancher les litiges y relatifs, alors que les tribunaux ordinaires seraient mieux à même de statuer sur ceux portant sur d'autres objets, ce qui engendrerait immanquablement des difficultés procédurales.

LU: Für die Mietzinsgestaltung verweist Absatz 1 auf das Obligationenrecht. Es stel-

len sich hier Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich: Gilt der Verweis für sämtliche Raumrechte oder wird der Anwendungsbereich durch Artikel 253b OR eingeschränkt? Zudem erachten wir infolge der Langfristigkeit des Raumrechts die unveränderte Übernahme von Mietbestimmungen als problematisch.