Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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"Eigentümer". Dass das Baurecht eingetragen werden kann, wird die Regel sein, nämlich wenn es auf mindestens 30 Jahre begründet und wenn es übertragbar ausgestaltet ist. Wird hievon Gebrauch gemacht, so wird das beschränkte dingliche Recht seinerseits zum "Grundstück" im Sinn von Art. 655 ZGB, das heisst, es wird seinerseits Eigentumsgegenstand.
Anderseits spricht das Gesetz im Fall des Baurechts davon, dass "Bauwerke" aufgrund der Baurechtdienstbarkeit einen besonderen Eigentümer haben können. Insofern wäre Gegenstand des separaten Eigentums also nicht das Recht als rechtliche Grösse, sondern die Baute als physische Grösse.
Die Lehre besagt zum gegenseitigen Verhältnis dieser beiden Gesichtspunkte erstaunlicherweise wenig. Eine konsistente Einordnung muss wohl dahin gehen, dass beide Gesichtspunkte kumulativ zum Tragen kommen, allerdings je mit unterschiedlicher Relevanz: Der Gesichtspunkt des Rechts als Gegenstand des Eigentums stellt klar, dass das Prinzip des Immobiliarsachenrechts zur Anwendung kommt, so insbesondere das Publizitätsinstrument des Grundbuchs, die Qualifikation allfälliger Pfandrechte als Grundpfandrechte etc. Der Gesichtspunkt der Baute als Eigentumsgegenstand umschreibt, auf welche physischen Gegenstände sich das Eigentum des Bauberechtigten bezieht. Dies erinnert daran, dass es auch beim Immobiliarsachenrecht - nicht anders als bei der Fahrnis - allemal um physische Gegenstände geht; ungeachtet davon, dass deren registerliche Erfassung in anderer Weise ansetzt, nämlich bei der zweidimensionalen Grundparzelle und ihrer vertikalen Ausdehnung nach oben und unten; die zweidimensionale Grundbuch-"parzelle" ist zwar die Basis zur Erfassung des Gegenstandes, nicht jedoch der Gegenstand selbst. Gleich wie beim Vollrecht des Grundeigentums die grundbuchregisterliche Eintragung dazu führt, dass der Eingetragene Eigentümer von Grund, Boden und Baute ist, also von dreidimensionalen, physischen und greifbaren Gegenständen; so ist auch der als Eigentümer des Baurechts Eingetragene Eigentümer des entsprechend umschriebenen Objekts, das heisst der physischen Baute. Und entsprechend hat der Grundeigentümer im Fall des Baurechts an der Baute eben kein Eigentum.
Das derart umschriebene Eigentum, sei es jenes des Volleigentümers, sei es jenes des Baurechtsnehmers, umfasst nicht bloss das physisch greifbare Material, die Erdscholle, die Asphaltierung, die Mauern, Leitungen, Einrichtungen etc., sondern es ist ihm auch eine spezifisch raumbezogene Besonderheit eigen; dies allemal als Aspekt des Immobiliarsachenrechts. Die Verfügungs- und Abwehrrechte stehen dem Eigentümer nicht bloss hinsichtlich der physischen Gegenstände zu, sondern auch hinsichtlich der Benützung des Raums; konkret und ohne weiteres verständlich: Der Baurechtsinhaber kann Dritte nicht nur davon abhalten, die Bausubstanz oder eingebaute Einrichtungen etc. zu verändern oder wegzutragen, sondern ebenso den zugehörigen (dreidimensionalen) Raum zu betreten. Dies übrigens im Unterschied zum Mobiliarsachenrecht, wo sich die Rechte allemal nur auf die physische Substanz beziehen.
Zusammengefasst enthält das Eigentum des Baurechtnehmers drei Komponenten: (1) jene des eigenständigen und verfügbaren Rechts, (2) jene der physischen Baute sowie (3) jene des von der Benutzung betroffenen Raums.
All diese drei Komponenten finden sich nun auch beim neuen Institut des Raumrechts. Insofern ist es rechtsdogmatisch-qualitativ mit dem vertrauten