Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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rechts in seinen Grundzügen erarbeitet wurde - in seinem Bericht ganz deutlich gegen eine Anwendung der Mietzinsvorschriften auf das zu entrichtende Entgelt des Raumeigentümers ausgesprochen hat (Bericht, Prof. David Dürr "Kleines Wohnungseigentum", Schriftenreihe Wohnungswesen, Bd. 68, Seite 98). Prof. Dürr lehnt eine Unterstellung unter das Mietrecht einerseits aus rechtsdogmatischen Gründen ab. Er weist aber auch zurecht darauf hin, dass die Interessenlage eine ganz andere sei, da der Raumrechtseigentümer im Gegensatz zum Mieter einen absoluten Kündigungsschutz geniesse, d.h. Zinsforderungen nie unter einem Kündigungsdruck erfolgen können. Der Raumeigentümer bedarf daher im Rahmen der Zinsgestaltung nicht des staatlichen Schutzes. Es ist vielmehr sachgerecht, die Zinsmodalitäten, wie beim Baurecht, der Parteiautonomie zu unterstellen. Das zu leistende Entgelt, die Anpassungsmöglichkeiten sowie die weiteren vertraglichen Rechte und Pflichten sollen die Parteien im Rahmen der Vertragsgestaltung festlegen (Bestimmung der Kostenabgeltung; Nebenkostenregelung; Aufteilung der Unterhaltspflichten sowie Berechtigung der Bestimmungen über Sanierungen und deren Abgeltung etc.). Der Verweis auf die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Mietzinsgestaltung in Abs. 1 ist zu streichen!
Was Unterhalt und Sanierungen betrifft, so ist nicht nur die Frage der Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit weiterer baulicher Massnahmen zu bedenken. Wer bestimmt, ob, wann und in welcher Art diese ausgeführt werden? Wer hat diese zu finanzieren? Hierbei sind insbesondere die heutigen Probleme des Mit- und Stockwerkeigentums zur Beschlussfassung über bauliche Massnahmen zu berücksichtigen.
Antrag:
Art. 779o Abs. 1
"Der Belastete kann vom Berechtigen einen Zins für die Mitbenutzung von seinen Einrichtungen und Anlagen verlangen. Die Höhe des Zinses und die Anpassungsmöglichkeiten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Aufwendungen des Belasteten für den gewöhnlichen Unterhalt des Gebäudes und die Umgebung, im Zins enthalten. Nebenkosten für den Betrieb, insbesondere für Energie, Gebühren, Hauswartung, Versicherungsprämien sowie öffentliche Abgaben für das Gebäude und die Umgebung, einschliesslich des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes sind vom Berechtigten zu tragen; soweit nichts anderes vereinbart, sind sie nicht im Zins eingeschlossen.
Abs. 2 (Anpassung gemäss Ausführungen zu Art. 779 Abs. 3)
Abs. 3
Der Belastete ist verpflichtet, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen zu erstellen und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Kommt der Belastete dieser Pflicht trotz schriftlicher Mahnung des Berechtigten nicht nach, so kann ihm dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzten mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle, die Arbeiten auf Kosten des Belasteten einem Dritten übergeben werden oder der Zins hinterlegt wird, ...