Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Abs. 4

Bauliche Veränderungen, die über die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache hinausgehen, dürfen nur vorgenommen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde und die Mehrheit der Berechtigten den Massnahmen schriftlich zugestimmt hat. An den Kosten für solche Massnahmen haben sich die Berechtigten anteilmässig zu beteiligen, sofern dies schriftlich vereinbart wurde."

MV: "Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Schutz von missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar." Es muss sichergestellt werden, dass die Preisschutzvorschriften direkt und nicht lediglich sinngemäss zur Anwendung gelangen. Dieser so genannte Raumrechtszins soll

- gleich wie ein Mietzins - die Verzinsung des investierten Kapitals sowie den Unterhalt und die allgemeine Verwaltung abgelten. Das heisst, der Raumrechtsberechtigte ist in derselben Situation wie ein Mieter. Er ist wohl noch mehr abhängig, da er sein Eigentum nicht so schnell freigeben wird.

In Abs. 3 ist eine Ergänzung notwendig: "Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Hinterlegung von Mietzinsen sind anwendbar."

SBV: Sollte das Raumrecht auch für Wohnräume eingeführt werden, so müssen zur Verhinderung der Umgehung der strikten Regelungen in Bezug auf die Mietzinsfestlegung entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Bestimmung in Art. 779o Abs. 1 VE-ZGB ist deshalb ausdrücklich gewünscht.

Es fragt sich allerdings, ob alle Bestimmungen direkt übernommen werden sollen. So sollten z. B. die Gründe für eine Anpassung anders abgefasst werden, ist doch die Rechtslage von Raumrecht und Miete eine ganz andere. So kann einem Mieter jederzeit gekündigt werden, hingegen dem Raumeigentümer nicht.

Zur Sicherung der Forderung des geschuldeten Zinses für die Ausübung des Raumrechtes verweisen wir wiederum auf das Mietrecht. An Stelle eines Jahreszinses sollte somit die Sicherstellung von drei Monatszinsen genügen. Dies um so mehr, als dass der Schuldner des Zinses ja Eigentümer des Raumrechtes ist und somit über Eigentum verfügt. Mit Betreibung und Pfändung, allenfalls Verwertung des Raumrechtes kann der Gläubiger seine Forderung durchsetzen. Da er selbst Eigentümer der Gebäudehülle ist, wird er Interesse am Erwerb des Raumrechtes haben.

SFA: Der pauschale Verweis auf die Mietzinsbestimmungen gemäss Absatz 1 macht die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Regelung eines neuen Raumrechts deutlich. Die Konstellation bei Miete und Raumrecht ist völlig unterschiedlich. Soll sich ein Wohneigentümer auf Mieterschutzbestimmungen berufen können? Nicht passend zu (Wohn-)Eigentum sind auch die Bestimmungen über Mietzinsanpassungen, insbesondere die Möglichkeit einseitiger Mietzinsanpassungen und die Anfechtungsmöglichkeit vor Schlichtungsbehörden. Auch die mietrechtlichen Anpassungsgründe machen materiell wenig Sinn.

Während dem Raumrechtsnehmer gemäss Absatz 3 griffige Sanktionen zur Verfügung stehen, hat der Raumrechtsgeber keine wirksamen Sanktionsmög-