Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 359Fedlex · Rapport sur les résultats

SNV: Gesetzliche Grundpfandrechte, welche ohne Grundbucheintrag entstehen,

können einem gutgläubigen Erwerber laut Vorentwurf nicht mehr vorgehalten werden, falls die Formvorschriften in Abs. 2 nicht eingehalten worden sind. Diese Regelung verstärkt den Informationsgehalt des Grundbuches und wird dem Prinzip der Öffentlichkeit des Grundbuchs gerecht. Das war angesichts der Zunahme der Bedeutung dieser gesetzlichen Pfandrechte dringend nötig. Die Neuerung ist deswegen sehr zu begrüssen. Allerdings wird das Problem angesichts der für die Eintragung eingeräumten 6-Monatsfrist höchstens entschärft. In einigen Kantonen gibt es Systeme, dank welcher gesetzliche Pfandrechte praktisch vollständig vermieden werden können. Für die anderen Kantone wäre es ein Anreiz, sich diese Systeme näher anzusehen, wenn die Frist zur Eintragung sehr drastisch gekürzt würde.

SVIT: Der SVIT Schweiz begrüsst die Einführung dieser Bestimmung, denn die heu-

tige Regelung enthält die Gefahr, dass der gutgläubige Erwerber sowie der nachgehende Grundpfandgläubiger aufgrund des Grundbucheintrages von falschen Tatsachen ausgehen.

SVV: Die neue Bestimmung Art. 836 Abs. 1, wonach gesetzliche Pfandrechte kanto-

nalen Rechts erst mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen, wird vom SVV begrüsst. Sie entspricht einem alten Postulat, waren die Versicherer doch oft - vor allem als Hypothekargeber anlässlich von Ersteigerungen, aber auch als Erwerber "gewöhnlicher" Liegenschaften - vor allem mit kantonalen Steuerpfandrechten konfrontiert. Die neue Vorschrift erhöht die Rechtssicherheit.

Demgegenüber stossen die Abs. 2 und 3 von Art. 836 auf Ablehnung. Sie werden als kompliziert und insbesondere als widersprüchlich qualifiziert. Entweder entstehen gesetzliche Pfandrechte nur durch Eintragung im Grundbuch (Abs. 1) oder gar nicht. Entweder Bundesrecht derogiert kantonales Recht oder nicht. Es darf keine kantonalen gesetzlichen Pfandrechte mehr geben, die ausserbuchlich entstehen. Es ist einheitliche Anwendung und Rechtssicherheit zu fordern, wenn eine Revision Verbesserung bei der Publizitätswirkung des Grundbuchs bringen soll. Einzig übergangsrechtlich stellt sich die Frage, wie bereits bestehende Pfandrechte künftig gehandhabt werden (nachträgliche Eintragung innert Frist?). Eine Mehrheit unserer Verbandsgesellschaften spricht sich für die ersatzlose Streichung der Abs. 2 und 3 von Art. 836 aus.

SwissBanking: Um die Transparenz des Grundbuches als öffentliches Informations-

mittel zu fördern, begrüssen wir es, dass auch unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte innert bestimmter Frist ins Grundbuch eingetragen werden müssen, damit sie gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können.

Uni LA: Cette nouvelle disposition ne repose pas sur une compétence législative

autorisant la Confédération à émettre des dispositions applicables à la naissance de droits réels administratifs. Le rapport explicatif ne justifie d'ailleurs pas spécifiquement la disposition sous cet angle (p. 40-41 / 66).

D'autre part, sous l'angle pratique, cette nouvelle exigence va considérablement augmenter le travail des agents cantonaux et communaux chargés de l'inscription des hypothèques légales et des charges foncières de droit public: le rapport ne mentionne nullement ce point quant aux effets sur les finances et sur le personnel (ch. 3.1 p. 66), et cela certainement à tort.