Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Die vorgeschlagene Gesetzesänderung führt diesbezüglich zu einem Paradigmenwechsel. Die Neukonzeption würde dazu führen, dass, wie noch aufzuzeigen sein wird, das Gemeinwesen des Steuersicherungsintruments des Grundpfandrechts praktisch verlustig gehen würde. Die Städtische Steuerkonferenz lehnt daher diese Neuregelung in der vorgeschlagenen Form entschieden ab.

Gemäss heute geltender Regelung können die Kantone bestimmte Forderungen, welche aus öffentlichem Recht entstehen und zu denen namentlich Steuerforderungen zu zählen sind, mittels gesetzlicher Grundpfandrechte sichern. Einzelne Kantone haben diese Pfandhaftung auf die Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer ausgedehnt, während diese Steuersicherung in anderen Kantonen auf die Grundsteuern beschränkt bleibt. Solche Pfandrechte entstehen in der Regel ohne Eintragung im Grundbuch. Deren Bestand wird jedoch von einem späteren Eintrag abhängig gemacht, ansonsten die Ansprüche untergehen. Die Eintragungsfrist knüpft regelmässig an die Fälligkeit der Steuerforderung an und erstreckt sich im Sinn einer absoluten Frist über eine bestimmte Eintragungszeit. Dabei werden Fälligkeit und absolute Eintragungsfrist von den Kantonen je nach Ausgestaltung der jeweiligen Steuer unterschiedlich geregelt.

Die Neuregelung von Art. 836 ZGB sieht nun vor, dass gesetzliche Pfandrechte gutgläubigen Dritten, welche sich auf das Grundbuch verlassen, nur dann entgegengehalten werden können, "wenn sie innert sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, in das Grundbuch eingetragen werden". Somit ergibt sich neu eine relative Eintragungsfrist von sechs Monaten und eine absolute von zwei Jahren.

Die Ansetzung einer derart kurzen Frist zur Pfandrechtseintragung läuft nun aber hinsichtlich des Steuerpfandrechts faktisch auf eine Vereitelung desselben hinaus. Es wird nämlich in der Veranlagungspraxis unmöglich sein, innert dieser kurzen Frist die erforderlichen Einschätzungshandlungen vorzunehmen. So tritt beispielsweise die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich 90 Tage nach der Handänderung ein, zu einem Zeitpunkt also, in dem wegen der Dauer des Steuerdeklarationsverfahrens (Frist zur Einreichung der Steuererklärung) das Veranlagungsverfahren oft noch nicht einmal förmlich begonnen hat. Weder wird bei der Neuregelung auf Fristgesuche zur Einreichung der Steuererklärung Rücksicht genommen, noch bewirken Steuerstundungen oder Rechtsmittelverfahren gegen Steuerentscheide eine Verlängerung dieser Fristen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Vornahme der Veranlagung eine bestimmte Verfahrensdauer aufweist. Dabei unterliegen die verschiedenen Steuerarten, je nach kantonaler Regelung, unterschiedlichen Verfahrenszeiten. So kann sich beispielsweise eine Grundsteuereinschätzung, je nach Bauvorhaben der Pflichtigen, über Jahre erstrecken, bis der genaue Gewinn bestimmbar wird, alle Abklärungen und Ergänzungen getroffen, Garantien geleistet und schliesslich sämtliche Belege eingefordert und eingetroffen sind. Dabei sind auch gewissenhafte Steuerpflichtige oft notgedrungen auf längere Fristerstreckungen angewiesen.

Gesuche um längere Fristerstreckungen könnten die Behörden jedoch nicht mehr bewilligen, wenn sie dadurch Gefahr liefen, das Veranlagungsverfahren nicht mehr innert zwei Jahren abschliessen zu können. Die Abweisung von Fristerstreckungsgesuchen wäre dadurch an der Tagesordnung und die dage-