Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Der Subunternehmer dürfte mangels Sachkenntnisse meistens nicht in der Lage sein, die Dreimonatsfrist einigermassen zuverlässig zu berechnen. Entsprechende Auskünfte dürften meistens vom Hauptunternehmer nicht erhältlich sein, weil dieser entweder zahlungsunfähig ist oder weil er den Subunternehmer aus irgendeinem Grunde nicht bezahlen und deshalb diesem nicht noch helfen will, ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Bauherrn erheblich belasten kann.
cc) Mangelnde Sachkenntnisse
Nicht nur bezüglich der Wahrung der Dreimonatsfrist (vgl. lit. bb hiervor), sondern auch in anderen Bereichen ist der Subunternehmer, der die Initiative ergreift, wohl selten in der Lage, ein Begehren um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zuverlässig zu formulieren und zu begründen, weil er am Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptunternehmer und dem Bauherrn nicht beteiligt und deshalb ein "Outsider" ist. Hier stellen sich insbesondere die folgenden Fragen:
Haftet der Subunternehmer gegenüber dem Hauptunternehmer für eine unsorgfältige Durchführung des Eintragungsverfahrens?
Muss der Subunternehmer, der die Initiative ergreift, auch die Interessen der anderen Subunternehmer (Neben-Subunternehmer) wahren, die ebenfalls Forderungspfandrechte notifiziert haben oder noch notifizieren können? Haftet er gegenüber diesen z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR)?
dd) Kostenrisiko
Ungeklärt ist die Frage, ob und inwieweit der Subunternehmer, welcher als gesetzlicher Stellvertreter des Hauptunternehmers ein Bauhandwerkerpfandrecht gegenüber dem Bauherrn geltend macht, für die Gerichts- und Anwaltskosten allenfalls selber haftet. Haftet er im Falle des (vollumfänglichen oder teilweisen) Unterliegens im Verfahren betr. provisorische bzw. definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die Rechtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten? Besitzt er für die eigenen Parteikosten, insbesondere für die eigenen Anwaltskosten, ein Regressrecht auf den Hauptunternehmer?
Wenn mehrere Subunternehmer von Art. 841a Abs. 3 VE-ZGB Gebrauch machen sollten, bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft (mit allen damit verbundenen Komplikationen gemäss der einschlägigen Zivilprozessordnung).
SMU: Die Einführung eines Forderungspfandrechtes für den Subunternehmer als Ersatz für das Bauhandwerkerpfandrecht lehnen wir mit aller Entschiedenheit ab. Dieser Vorschlag beinhaltet eine mangelhafte Absicherung wie eine Verschlechterung der rechtlichen Stellung des Subunternehmers. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass der Unternehmer, der mit Arbeit und Material zu einer Wertvermehrung zugunsten des Bauherrn beigetragen hat, leer ausgehen soll. In der Regel ist es der Subunternehmer, der die effektive Arbeit leistet und dieser soll nun als schwächstes Glied noch schlechter gestellt werden. Dies kann nicht Zielsetzung der Gesetzesrevision sein.
Das als Ersatz vorgesehene Forderungsrecht ist gegenüber dem geltenden Recht minderwertig, indem auf das gesetzliche Pfandrecht verzichtet werden kann. Angesichts der faktischen Machtkonstellation kann der Subunternehmer