Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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tung von neuen Papierschuldbriefen sollte deshalb nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesrevision nicht mehr zulässig sein.

ZH: Die Einführung eines Register-Schuldbriefs erachten wir als sinnvolle und zeitgemässe Änderung des Immobiliarsachenrechts.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SAV: Es muss im Gesetz festgeschrieben werden, dass auch der Schuldner der Schuldbriefforderung in das Grundbuch sowie in das Register, resp. auf den Titel einzutragen sind. Demzufolge ist dort auch ein Schuldnerwechsel nachzutragen. Folgender Vorschlag von WIEGAND/BRUNNER (Vorschläge zur Ausgestaltung des Schuldbriefes als papierloses Registerpfand, Basel 2003, S. 61 ff.) ist in das Gesetz aufzunehmen:

Schuldnerwechsel

1Sowohl der alte oder neue Schuldner als auch der Gläubiger ist berechtigt, einen Schuldnerwechsel im Grundbuch vermerken zu lassen.

2 Beim Papier-Schuldbrief hat der Grundbuchverwalter dies auf Verlangen auf dem Papier nachzutragen.

3 Der Gutglaubensschutz bezieht sich aber nicht auf die Person des Schuldners.

Mit der Einführung des Register-Schuldbriefes sollte die zurzeit geltende Fassung der GBV, wonach auf die namentliche Erwähnung des Schuldners auf dem Titel (Art. 53 ff. GBV) wie auch im Grundbuch (Art. 40 GBV) von Bundesrechts wegen verzichtet wird, abgeändert werden. Da es sich hierbei um eine bedeutende Änderung handelt, muss dies in das Gesetz aufgenommen werden und darf nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden, zumal dann nicht sichergestellt ist, dass die Änderung auch vollzogen wird.

Es ist ein absolut unabdingbares Erfordernis der Praxis, dass der Schuldner im Titel genannt wird. Die Konstruktion eines Wertpapiers, in weichem der Schuldner nicht genannt wird, wurde auch vom Bundesgericht als "rechtliches Kuriosum" bezeichnet (BGE 129 II 12 E.3.1). BRÜCKNER (ZBGR 1996, S. 246) nennt es schlicht "legislatorischer Unfug". Auch wenn nicht durch den öffentlichen Glauben geschützt, gewinnt der Schuldbrief an Umlauffähigkeit, wenn aus dem Titel die Person des Schuldners ersichtlich ist. Gläubiger, Urkundsperson und Grundbuchbeamter müssen bei Nachträgen wissen, wer als Schuldner handeln darf. Wird der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel nachgetragen, so bleibt er gegenüber dem ersten Schuldner auch nach erfolgtem Schuldnerwechsel eine Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel, gegen welchen der entlassene Schuldner die Entlassung glaubhaft zu machen hat. Solange der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel eingetragen wird, muss der Schuldner, der vom Gläubiger aus der Schuldpflicht entlassen wurde, die entsprechende Erklärung ewig aufbewahren, da die Schuldbriefforderung nicht verjährt. Dies ist absolut unpraktikabel, zumal die Erklärung auch von den Erben des entlassenen Schuldners aufbewahrt werden müsste.

SBV: Die Unverpfändbarkeit des Register-Schuldbriefes ist auf Grund der problematischen Erfahrung in Bezug auf die Rechtsprechung ausdrücklich zu begrüssen.