Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 425Fedlex · Rapport sur les résultats
Hingegen ist es nicht ersichtlich, dass die Verpfändung eines Papier-Schuldbriefes weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll. Auch für den "normalen" Schuldbrief fordern wir konsequenterweise, dass dieser nicht verpfändet werden kann. Die Begründung entspricht jener im Vorbericht zu Art. 858 Abs. 3 VE-ZGB.
In diesem Zusammenhang könnte Art. 884 ZGB ergänzt werden.
Art. 884 Abs. 4 (neu)
Schuldbriefe können nicht verpfändet werden.
Um die Übertragungskosten, welche kantonal geregelt sein werden, einigermassen im Griff zu haben, schlagen wir vor, in der entsprechenden Verordnung eine Obergrenze einzufügen.
Die Kostenfrage ist für uns ein zentraler Punkt. So gesehen ist nochmals zu prüfen, ob allenfalls der Registerpfandbrief nicht eingeführt würde, dafür aber die Probleme des alten Systems (Kraftloserklärungsverfahren vereinfachen, Lochungsverbot aufheben) behoben würden.
SNV: Es ist vernünftig, dass auf die Möglichkeit der Verpfändung eines Register-Schuldbriefs verzichtet wird. Einerseits würde das den Grundsätzen der Errichtung von Faustpfandrechten widersprechen, andererseits besteht kein Bedürfnis.
SwissBanking: In der Bankpraxis spielt die Entgegennahme von Schuldbriefen als Fahrnispfand nach wie vor eine Rolle. Deshalb sollte auch die Verfaustpfändung des Registerschuldbriefes möglich sein. Dementsprechend regen wir eine positive Formulierung von Art. 858 Abs. 3 an.
Uni GE: Al. 3: cet alinéa prévoit qu’il ne sera pas possible de mettre en gage les cédules hypothécaires de registre. Les motifs développés à l’appui de cette disposition dans le Rapport explicatif (p. 53 s.) semblent valoir tout aussi bien pour la cédule hypothécaire sur papier. On se demande donc pourquoi seule la cédule hypothécaire de registre est visée par cette interdiction. Simultanément, ainsi que le Rapport explicatif l’explique lui-même, les problèmes liés à la mise en gage de cédules hypothécaires du propriétaire ont été en grande partie (si ce n’est totalement) résolus par l’introduction de l’art. 156 al. 2 LP en 1997. Dans ces conditions, l’on ne voit pas pourquoi il s’imposerait de prévoir l’interdiction de la mise en gage des cédules hypothécaires (de registre ou sur papier). L’art. 858 al. 3 devrait donc être supprimé.
VSK: Diese Bestimmung stellt wohl zusammen mit Art. 843 VE die entscheidende Neuerung dar. Die im Bericht zum VE dargestellten Einschränkungen bzw. Besonderheiten beim Registerschuldbrief trotz dessen grundsätzlicher Gleichstellung mit dem Papierschuldbrief werden von dessen besonderer Natur hergeleitet. Wichtig wird vor allem sein, für das Handling in der Praxis eine klare Regelung in der Grundbuchverordnung vorzusehen.
In der Vernehmlassungsvorlage fehlen Hinweise zur Frage, ob und wie ein Registerschuldbrief als Rechtsöffnungstitel verwendet werden kann. Gemäss der uns zur Verfügung stehenden Literatur kann ein Grundbuchauszug einen Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht darstellen. Unklar ist, ob ein Grundbuchauszug auch einen Rechtsöffnungstitel für die Forderung darstellt. Wenn dem