Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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nicht so wäre, würde dies einen Nachteil für den Registerschuldbrief darstellen und dessen Durchsetzung in der Praxis erschweren. Unsicher ist, ob der Übertragungstitel (schriftliche Erklärung des bisherigen Gläubigers) gemäss Art. 859 Abs. 1 VE dem neuen Gläubiger als Titel für die Forderung hilft. Auch Art. 849 VE bringt keine abschliessende Klärung. Die Frage der Handhabung im Rechtsöffnungsverfahren bedarf daher noch einmal vertiefter Prüfung. Wir erachten eine explizit formulierte klärende Regelung (ggf. in Art. 82 SchKG) als notwendig.
Anstelle von Abs. 3 VE ("Er kann nicht verpfändet werden.") sind eine geeignete Formulierung und Vorkehrungen vorzusehen, die ein Pfandrecht am Registerschuldbrief bzw. an der im Register verurkundeten und grundpfandgesicherten Forderung ermöglichen. Was die Verpfändung von (Eigentümer-) Schuldbriefen betrifft, kann dem Bericht zum VE höchstens insofern zugestimmt werden, als dass dieser festhält, dass diese mit gewissen Problemen behaftet sein kann, so unter anderem unter dem Aspekt des seit 1.1.1997 in Kraft stehenden Art. 156 Abs. 2 SchKG, mit welchem eine Herabsetzung des Nominalbetrags von versteigerten Schuldbriefen auf den Verwertungserlös eingeführt wurde. Die Ausführungen zu diesem Absatz im Vorbericht sind unseres Erachtens teilweise unrichtig und versuchen offenbar, einseitig nur die vorgeschlagene Haltung zu begründen. Die Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen ist ein bewährtes, faires und unproblematisches Instrument in der Kreditsicherungspraxis.
Durch Vereinbarung im Pfandvertrag wird in der Praxis sichergestellt, dass der Grundpfandverwertung keine amtliche Faustpfandverwertung – im Sinne eines Umweges – vorangehen muss. Die Faustverpfändung hat gegenüber der Sicherungsübereignung im praktischen Verkehr mit den Bankkunden den Vorteil der leichteren Erklärbarkeit und der Vertrautheit. Sie erweist sich zudem auch hinsichtlich moderner Finanzierungsformen wie der Verbriefung von Hypotheken als mindestens so geeignet wie die Sicherungsübereignung.
Diese indirekte Sicherstellung von Forderungen entspricht einer lange geübten Praxis. Die vorgekommenen einzelnen Missbrauchsfälle hat das Bundesgericht zu Recht korrigiert. Die Realisierung des Pfandrechtes am Schuldbrief geschieht in der Bankpraxis selten durch Betreibung auf Faustpfandverwertung. Vielmehr geschieht sie durch die vertraglich ermöglichte Einziehung der verpfändeten Schuldbriefforderung oder durch die vertraglich ermöglichte private Verwertung mit der Möglichkeit des Selbsteintritts (Dieter Zobl, Berner Kommentar, Art. 901 ZGB, N 152 ff.). Dabei finden die von Art. 156 Abs. 2 SchKG statuierten Grundsätze für die Betreibung auf Faustpfandverwertung keine Anwendung (Zobl, a.a.O., N 158 ff.). Da in der Bankpraxis gegenüber dem Kunden über die Privatverwertung immer abgerechnet wird und mit dem von den Banken praktizierten Selbsteintritt mit aufgeschobener Abrechnung die Rechte des Schuldners geschützt werden, besteht diesbezüglich keine Missbrauchsgefahr (Zobl, a.a.O., N 160). Auch hier kann gefordert werden, dass Privatverwertung, Selbsteintritt und Abrechnungspflicht – so wie heute praktiziert – gesetzlich geregelt werden.
Wir verlangen daher mit Nachdruck, dass der Ausschluss der Verpfändbarkeit von Registerschuldbriefen in Art. 858 Abs. 3 VE-ZGB gestrichen wird. Die Verpfändbarkeit könnte auch ohne Körperlichkeit des Wertrechtes gestützt auf Art. 899 ff. ZGB über das Pfandrecht an Rechten erfolgen. Ein Ausweichen auf den Papierschuldbrief zur Ermöglichung der Faustverpfändung kann nur eine