Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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erschwert. Kommt dann noch die Frist von zehn Jahren zur Anwendung, führt dies für alle Beteiligten (Grundeigentümer/Schuldner, evtl. Käufer, Banken, Grundbuchverwalter) zu einer unbefriedigenden Situation.

TI: Cpv. 1: Il nuovo art. 860 cpv. 1 statuisce che "se il creditore di una cartella

ipotecaria registrale è ignoto da dieci anni, durante i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi a norma delle disposizioni sulle persone scomparse".

Poiché la CI registrale è nominativa, il creditore non può di per sé essere ignoto. La norma appare nondimeno giustificata per disciplinare i casi in cui il creditore iscritto è deceduto e non ne siano noti gli eredi, rispettivamente quando il creditore è una persona giuridica poi cancellata da RC.

All'infuori di queste evenienze è però anche possibile che il creditore non sia più reperibile semplicemente perché di ignota dimora. Il Consiglio di Stato è dell'opinione che l'articolo 860 debba essere applicabile anche a questi casi, e che, per chiarezza, ciò debba essere esplicitato nella norma stessa.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Die Situation, dass jemand Zins fordern kann, gleichzeitig aber unbekannt

bleibt, können wir uns jedoch kaum vorstellen. Die Bestimmung entspricht hingegen der bisherigen Fassung von Art. 871 ZGB, so dass wir davon ausgehen, diese habe in der Vergangenheit kaum Probleme bereitet.

In Absatz 1 wird gefordert, dass während zehn Jahren der Gläubiger unbekannt ist und während dieser Zeit ebenso keine Zinsen gefordert wurden. Wir möchten ergänzt haben, dass ebenso keine Rückzahlungen der Schuld während dieser Zeit gefordert wurden, da im privaten Bereich Darlehen oft auch zinslos gegeben werden.

VSK: Wir haben keine inhaltlichen Bemerkungen, da es sich lediglich um eine

Anpassung an die besondere Situation beim Registerschuldbrief handelt. Vielleicht wäre eine Präzisierung des Begriffes "unbekannt" sinnvoll. Im Bericht zum VE müsste es zudem wohl richtig heissen "........mit der Regelung von Art. 867 VE (nicht Art. 868) für den Papierschuldbrief........identisch....."

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Grundbuchverwalter AR: Die Frist von 10 Jahren ist viel zu lange. Es soll generell für

alle Schuldbriefe gelten, dass wenn der Gläubiger unbekannt oder der Titel nicht mehr auffindbar ist, der Richter ein Jahr nach Auskündigung die Kraftloserklärung sprechen kann. Diese Bestimmung wäre v.a. für die bestehenden Schuldbriefe und altrechtlichen Zedel (=Vorgänger des Schuldbriefes) wichtig, da im Kanton Appenzell Ausserrhoden noch riesige Mengen an derartigen Pfandrechten existieren, die zudem durchwegs auf Kleinstbeträge (z.B. wenige hundert oder tausend Franken) lauten. Der Grundbuchverkehr wird durch das Vorhandensein derartiger Pfandrechte, mit immer mehr unbekannten Gläubigern und/oder unauffindbaren Titeln, in einem zunehmend unhaltbareren Masse erschwert. Kommt dann noch die Frist von 10 Jahren zur Anwendung, führt dies für alle Beteiligten (Grundeigentümer/Schuldner, ev. Käufer, Banken, Grundbuchverwalter) zu einer unzumutbaren Situation.