Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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welchen der entlassene Schuldner die Entlassung glaubhaft zu machen hat. Solange der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel eingetragen wird, muss der Schuldner, der vom Gläubiger aus der Schuldpflicht entlassen wurde, die entsprechende Erklärung ewig aufbewahren, da die Schuldbriefforderung nicht verjährt. Dies ist absolut unpraktikabel, zumal die Erklärung auch von den Erben des entlassenen Schuldners aufbewahrt werden müsste.

VSK: Zu dieser Bestimmung sei noch einmal auf die zu Art. 851 VE gemachten

Ausführungen betreffend die vorgesehene Terminologie verwiesen.

Artikel 862

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Das Erfordernis der Unterschrift des Grundbuchverwalters ist abzulehnen. Die

Festsetzung der zeichnungsberechtigten Personen eines Grundbuchamtes wird dem kantonalen Ausführungsrecht zu überlassen sein (Art. 953 ZGB).

GE: Al. 2: II serait judicieux que l'ORF précise désormais si le conservateur du

registre foncier est en droit de faire figurer le débiteur ès qualité sur le titre, question non résolue à ce jour. C'est pourquoi nous proposons le texte suivant: "... Au surplus, le Conseil fédéral arrête le contenu et les formes applicables au titre dans une ordonnance"

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Wir stellen fest, dass wie bisher die Kompetenz zum Erlass der Formvorschrift

des Papier-Schuldbriefes beim Bundesrat liegt. Im Sinne einer Anregung sollte die Formvorschrift direkt im ZGB festgeschrieben werden. Damit wird auch für einen Laien ersichtlich, welches Erfordernis für den schriftlichen Schuldbrief zu erfüllen ist. Detailangaben, wie dies genau zu geschehen hat, sind weiterhin in der Grundbuchverordnung möglich.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG Wir stellen fest, dass wie bisher die Kompetenz zum Erlass der Formvorschrift

des Papierschuldbriefes beim Bundesrat liegt. Im Sinne einer Anregung sollte die Formvorschrift direkt im ZGB festgeschrieben werden. Damit wird auch für einen Laien ersichtlich, welches Erfordernis für den schriftlichen Schuldbrief zu erfüllen ist. Detailangaben dazu sind weiterhin in der Grundbuchverordnung möglich.

Artikel 864

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

VSK: Keine inhaltlichen Bemerkungen. Allenfalls wäre die Formulierung "wo" in

Absatz 2 – wenngleich es sich um eine bestehende handelt – zu prüfen. Sprachlich korrekter wäre wohl "in denen".