Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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ZHK: Es geht um die Problematik, dass das Immobiliengeschäft in der Schweiz erschwert und belastet wird durch heute kaum mehr nachvollziehbare unterschiedliche kantonale Ausführungsgesetzgebungen zum Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht. Das heutige Recht, auch die vorgeschlagene Teilrevision, ist noch (zu) stark geprägt von kantonalen Eigenheiten. Bei der Einführung des Zivilgesetzbuches war das Liegenschaftengeschäft vom Landerwerb über die Planung, den Bau und die Finanzierung ein vor Ort abgewickeltes oder höchstens im Kanton behandeltes Geschäft. Die damals tiefen Transaktionskosten bedeuteten auch minimale Gebühren. Heute findet der Immobilienhandel schweizweit statt, nicht nur durch Immobilienaktiengesellschaften, sondern auch durch verschiedene grössere Konzerne, aber auch durch private Anlagen, zum Beispiel mit Zweitwohnungen. Architekten, Generalunternehmungen und Baufirmen planen und bauen quer durch die Schweiz, auch die Finanzierungen sind kein lokales Geschäft mehr. Statistiken über den Immobilienmarkt sind kaum möglich, weil mit zu unterschiedlichen Vorgaben gebaut und Daten auch unterschiedlich erfasst werden.

Wir plädieren deshalb für weitergehende schweizerische Rahmenvorschriften im Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht. Speziell bei den Grundpfandrechten sollte auf kantonal unterschiedliche Gesetzgebungen gänzlich verzichtet werden.

Neue Gebühren, als Folge der mit dem neuen Grundbuchrecht richtigerweise vorgesehenen zusätzlichen Beurkundungen und Grundbuchgeschäfte, sollten durch die Einführung von Maximalgebühren jedoch beschränkt werden. Gebühren sollen eine Arbeitsleistung honorieren, aber nicht auf der Basis einer Summe (Kaufpreis/Nominalbetrag Schuldbrief) eine Steuerkomponente beinhalten.

Artikel 647a

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Das Stockwerkeigentum enthält in Bezug auf die Eigentümerversammlung nur relativ rudimentäre Regelungen und verweist daher ergänzend auf die Bestimmungen des Vereins. Dies mit gutem Grund, denn das Vereinsrecht ist den Schweizerinnen und Schweizern im Allgemeinen gut vertraut. Die Bestimmungen des Vereinsrechts bezüglich der Durchführung der Vereinsversammlung und Anfechtung von Beschlüssen sind sachlich richtig und haben sich auch in der Praxis des Stockwerkeigentums bewährt. Im Miteigentum fehlt jedoch ein entsprechender analoger Verweis auf das Vereinsrecht. Dies führt in der Praxis bei Fragen, welche in den Bestimmungen zum Miteigentumsrecht selbst nicht geregelt sind, immer wieder zu Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bemessung der nötigen Mehrheiten bei der Beschlussfassung (Art. 67 ZGB) sowie bezüglich der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). Da wie oben dargelegt, das Miteigentum - wie das Stockwerkeigentum - häufig mit dem Grundstück verbunden ist und einem dauerhaften Zweck dient, sollte auch im Miteigentumsrecht bezüglich der Miteigentümerversammlung ergänzend (subsidiär) auf das Vereinsrecht verwiesen werden.

Antrag:

Die Bestimmungen des Miteigentums (Art. 646 ff.) sind in Bezug auf die Fassung von Gemeinschaftsbeschlüssen um den Verweis auf das Vereinsrecht zu