Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Anhang 2: Weitere Vorschläge Annexe 2: Autres propositions Allegato 2: Altre proposte
1. Zivilgesetzbuch / Code civil / Codice civile
Allgemeines/Généralités/Generalità
Eidgenössische Gerichte / Tribunaux fédéraux / Tribunali federali
BGer: Art. 962 ZGB regelt die Anmerkung öffentlichrechtlicher Beschränkungen. Die
Bestimmung wird im Vorentwurf neu gefasst. Einerseits sollen die Kantone und darüber hinaus auch andere Gemeinwesen neu verpflichtet werden, bestimmte öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Anderseits sollen nicht mehr alle Arten von Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden, sondern grundsätzlich nur solche, die von den Behörden durch eine Verwaltungsverfügung für ein bestimmtes Grundstück angeordnet worden sind und überdies eine Nutzungs− oder Verfügungsbeschränkung oder eine grundstücksbezogene Pflicht des Grundeigentümers zum Inhalt haben (Bericht Seite 2 zum Vorentwurf S. 60 f.).
Nicht aufgenommen worden ist ein Anliegen, welches das Bundesgericht in seiner Rückmeldung an den Gesetzgeber vom 19. Dezember 2002 im Zusammenhang mit dem Enteignungsgesetz unterbreitet hat. Gegenstand des eidgenössischen Enteignungsrechts können auch Nachbarrechte im Sinne der Art. 679 ff. ZGB sein (Art. 5 EntG). Die Bestimmung findet namentlich Anwendung auf die Abgeltung von Lärmimmissionen öffentlicher Werke auf benachbarte Grundstücke, beispielsweise von Nationalstrassen, Eisenbahnen oder aus dem Flugbetrieb im Umkreis von Flughäfen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die einem Grundeigentümer unter diesem Titel ausgerichtete Entschädigung auch entsprechende Ansprüche der Rechtsnachfolger abdeckt. Die einmal zugesprochene Enteignungsentschädigung gleicht mit anderen Worten den damit abgegoltenen Schaden durch Wertverlust eines Grundstücks abschliessend aus (BGE 129 II 72). Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit stellt sich die Frage der Publizität der Abgeltung. Dadurch soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgeltung nicht orientierte Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen eigenen Anspruch auf Immissionsentschädigung geltend machen zu können. Das Bundesgericht regt daher an, die Anmerkung solcher Entschädigungen in der laufenden Revision des Grundbuchrechts nochmals zu prüfen. Wie bereits in der Rückmeldung vom 19. Dezember 2002 dargelegt, stellt sich überdies die Frage, ob Art. 93 EntG nicht um einen dritten Absatz ergänzt werden sollte, wonach die Schätzungskommissionen auf Begehren des Enteigners anordnet, dass die Auszahlung einer Entschädigung aus der Enteignung von Nachbarrechten im Grundbuch anzumerken ist.
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Der Regierungsrat wünscht zudem eine Vorschrift, wonach örtlich beschränkte
Dienstbarkeiten in einem Plan einzuzeichnen sind. Die Definition der Planqualität ist dabei den Kantonen zu überlassen.
Es fehlt ebenfalls eine ausdrückliche Regelung einiger grundsätzlicher Bestimmungen betreffend Anmerkungsgrundstücke. Nachdem sich das Bundesgericht