Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 476Fedlex · Rapport sur les résultats
(GBV) klar geregelt. In der Grundbuchpraxis wird daher oft übersehen, dass die Vorschrift von Art. 32 GBV zwei Anwendungsfälle erfasst: Die subjektiv-dingliche Verknüpfung einerseits und die grundbuchtechnische Verknüpfung anderseits. Dadurch werden zum Beispiel unselbstständiges und selbstständiges Miteigentum bezüglich desselben Miteigentumsgrundstückes geführt, auch wenn unselbstständiges Miteigentum vorliegt, und es werden auch bei unselbstständigem Miteigentum die gesetzlichen Vorkaufsrechte rechtsgeschäftlich aufgehoben. In aller Regel ist das unselbstständige Miteigentum nicht ausdrücklich als solches bezeichnet. Dies bedeutet ein Konfliktpotenzial, da die beiden Tatbestände eine völlig unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung und damit auch unterschiedliche Rechtswirkungen haben. Diese Unsicherheit sollte im Interesse der Rechtssicherheit beseitigt werden. Wir schlagen vor, bei einer Gesetzesergänzung bezüglich der subjektiv-dinglichen Verknüpfung folgende Grundsätze zu beachten:
1. Zunächst wäre zu prüfen, ob es der Rechtssicherheit dienlich wäre, wenn die Vereinbarung der Widmung eines Grundstückes für einen dauernden Zweck von herrschenden Grundstücken öffentlich zu beurkunden wäre.
2. Die Widmungsvereinbarung sollte im Grundbuch vorgemerkt werden können und dadurch die Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Realobligation erhalten.
3. Die Vormerkung sollte bewirken, dass sich eine Veräusserung oder Verpfändung des herrschenden Grundstücks auch auf den Miteigentumsanteil bezieht, das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer aufgehoben und der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums ausgeschlossen ist.
4. Das in Miteigentum aufgeteilte Grundstück sollte nicht mehr selbstständig mit Grundpfandrechten belastet werden können.
Bezüglich des zweiten Anwendungsfalles von Art. 32 GVB, der grundbuchtechnischen Verknüpfung, sind keine gesetzlichen Änderungen nötig.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
economiesuisse: Die vorliegende Teilrevision des Zivilgesetzbuches löst das Problem nicht, dass im heutigen Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht immer noch zu viele Bereiche auf kantonaler Ebene geregelt sind. Durch die unterschiedlichen kantonalen Einführungsgesetzgebungen wird das schweizweite Immobiliengeschäft erschwert. Die kantonal unterschiedlichen Gesetze sollten in diesem Bereich deshalb aufgehoben und durch - schweizweit einheitlich geltende - Rahmenvorschriften des Bundes ersetzt werden.
Das revidierte Grundbuchrecht sieht zusätzliche Beurkundungen und Grundbuchgeschäfte vor. In diesem Zusammenhang muss gefordert werden, dass die entsprechenden Gebühren keine Steuerkomponenten enthalten dürfen. Eine Berechnung auf Basis von Transaktionssummen (z.B. dem Kaupreis oder dem Nominalbetrag eines Schuldbriefs) wäre jedenfalls abzulehnen, da sie auf eine Gemengsteuer hinauslaufen würde, statt sich richtigerweise am Aufwand zu orientieren.
SKS: Die SKS vermisst, dass das Vorkaufsrecht für Mieterinnen und Mieter nicht verankert wird, ein Instrument also, das bereits 1991 vom Bundesrat im Massnahmepaket zur Boden- und Wohnungspolitik vorgeschlagen worden ist.