Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Vorlage ist in dieser Beziehung als klarer Rückschritt gegenüber dem erreichten Stand vor dem Scheitern der Revision im vergangenen Jahr zu werten. Es fehlen im Vergleich vor allem konkrete Anreize für Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte,
Netzwerke anzubieten oder solchen beizutreten. Sollte die Vorlage in dieser Form die Räte passieren, so ist gegenüber heute bestenfalls mit einem Stillstand, wenn nicht mit einem Rückschritt in der Entwicklung von Versorgungsnetzen in der Schweiz zu
rechnen.
Im erläuternden Bericht, Abschnitt 2.1 wird richtigerweise festgehalten, dass Managed-Care-Modelle grundsätzlich nicht mit Zwang, sondern mit Anreizen zur Teilnahme zu fördern sind. Leider fehlen im Gesetzestext jedoch wirksame Anreize.
Prämienverbilligungen sind schon unter heutiger Gesetzgebung möglich und haben bekannterweise den ungünstigen Nebeneffekt, dass sie vor allem für gesunde
Versicherte attraktiv sind. Rückvergütungen sind zwar möglich, aber vermutlich kaum genug attraktiv. Die Möglichkeit für die Versicherungen, den Selbstbehalt für Patienten in Netzwerken ohne spezielle Zustimmung des Bundesrates zu reduzieren, findet hingegen keine Erwähnung in der Vorlage mehr. In der Vorlage 1D (Kostenbeteiligung) wird dem Bundesrat lediglich die Kompetenz erteilt, die Kostenbeteiligung für bestimmte Leistungen herabzusetzen oder aufzuheben. Der Handlungsspielraum für die
Vertragspartner in Managed-Care-Verträgen wird dadurch erheblich eingeschränkt, da jedes Mal die Bewilligung des Bundesrates eingeholt werden müsste. Die Verpflichtung für die Versicherungen, besondere Versicherungsformen anzubieten, fällt ebenfalls weg. Dies wäre aufgrund des Prinzips der Freiwilligkeit nicht zu bedauern, wenn auf andere Weise Anreize für die Versicherungen geschaffen würden. Ebenfalls keine Erwähnung findet mehr die Bevorzugung von Leistungserbringern in Netzwerken bei der Kontrahierung. Es ist nicht einzusehen, weshalb jemand unter dem Régime dieses Gesetzesentwurfes den Schritt in ein Netzwerk, mit allen Risiken einer
Budgetmitverantwortung wagen sollte.
Zusätzliche Gesetzesänderungen:
Wie bereits erörtert wurde, fehlen für alle Beteiligten die nötigen Anreize, Netze zu betreiben, Verträge mit Netzen abzuschliessen oder sich in Netzen versichern zu lassen. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzungen in weiteren Artikeln vor:
Art. 35a Absatz 3 (in Ergänzung zum bestehenden Text in der Vorlage 1B:)
„Leistungserbringer in Versorgungsnetzen sind unter Vorbehalt einer nachgewiesenen Qualitätssicherung bei der Kontrahierung zu bevorzugen“
Art. 64 Absatz 2 Bst.b:
b. „20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt), sofern der Versicherer eine Versicherung in einem Versorgungsnetz mit tieferem Selbstbehalt (alternativ: mit einem Selbstbehalt von 10%) anbietet.“
c. (neu) „In Versorgungsnetzen gemäss Art.41c besteht die Möglichkeit, den Selbstbehalt zu reduzieren (alternativ: auf 10% zu reduzieren).“
Begründung: Mit der Bevorzugung bei der Kontrahierung entsteht für die Leistungserbringer ein Anreiz, sich einem Netz anzuschliessen. Mit der Forderung nach einer nachgewiesenen Qualitätssicherung wird vermieden, dass sich Netze mit Billigmedizin einen Vorteil in der Kontrahierung schaffen. Durch die Bedingung, dass Versicherungen nur einen erhöhten Selbstbehalt fordern dürfen, wenn sie eine Alternative mit einem tieferen Selbstbehalt anbieten, entsteht für sie ein Anreiz, in diesem Bereich aktiv zu werden. Ein tieferer Selbstbehalt ist vor allem für jene Versicherten attraktiv, welche häufig Leistungen beziehen müssen. Sie sind es aber auch bei denen die Netzwerke über die Steuerung der Versorgung Nutzen erzielen können. So werden mit der
geplanten Erhöhung des Selbstbehaltes nicht nur Kosten verlagert, sondern auch Anreize zu Kosteneinsparungen geschaffen.
Art. 105 (Risikoausgleich): Der Bundesrat ist zu verpflichten, bis 1 Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Vorlage auszuarbeiten, welche einen Risikoausgleich auf der Basis der Morbidität der Versicherten beruht.
Begründung: Der Risikoausgleich ist nicht nur ein wichtiges Anliegen zum Ausgleich unter den Versicherungen, sondern ist für die Versorgungsnetze von zentraler
Bedeutung. Im Expertenbericht (vgl. erläuternder Bericht, 1.3., Rahmenbedingungen, Seite 6) ist dies ausführlich begründet. Wir wollen die polymorbiden Patienten in die Versorgungsnetze lenken, weil für sie die Netzwerke von grösstem Nutzen sind. Ohne