Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

entlastet werden. Er ist der Ansicht, dass es ungerechtfertigt ist, dass die

Steuerzahlenden einen Teil des Schadensersatzes tragen (vgl. Vorlage 2A, erläuternder Bericht, S. 23) und will daher ein Rückgriffsrecht des Wohnkantons einführen (Art. 79a neu).

Die dual fixe Spitalfinanzierung führt dazu, dass die Versicherten in Modellen mit

Budgetverantwortung nur ein Teil der erzielten Einsparungen in Form von tieferen Prämien zurück erhalten.

Auf der anderen Seite finanzieren sie die Instrumente, zur Erzielung dieser Ein-

sparungen vollständig. Die Kantone sollen daher bis zur Einführung der monistischen Spitalfinanzierung einen Teil der Einsparungen bei den Spitalsubventionen, welche die integrierten Versorgungsnetze für sie erzielen, an die Netze weiter geben. Unser

Vorschlag stellt eine Minimalverpflichtung der Kantone dar, bei der die Kantone über die Höhe des Beitrags entscheiden. Er steht in Überstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrats, den Kantonen ein Rückgriffsrecht auf haftpflichtige Dritte einzuräumen, vgl. Art. 79a (neu) Spitalfinanzierungsvorlage 2A. Dort wird argumentiert, dass es

ungerechtfertigt ist, dass die Steuerzahlenden einen Teil des Schadenersatzes tragen. Antrag:

Ergänzung Artikel 49 mit folgendem neuen Absatz I bis (geltendes Recht) respektive 3bis (Spitalfinanzierungsvorlage):

Bei stationären Leistungen für Versicherte in besonderen Versicherungsformen gemäss Art. 41c richten die Kantone einen Beitrag an das integrierte Versorgungsnetz aus. Der Bundesrat regelf die Einzelheiten.

Prüfen: Ergänzung der Übergangsbestimmungen mit einem entsprechenden Artikel, der die Verpflichtung der Kantone auf die Zeit bis zur Einführung der monistischen

Spitalfinanzierung beschränkt.

Der Bundesrat geht davon aus, das ein Leistungserbringer in einem integrierten Versorgungsnetz mit Budgetverantwortung (Art. 41 C Abs. 2) "ein materielles Interesse [hat], seinen Patienten, seine Patientin in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten und somit die Prävention gegenüber der Heilung zu bevorzugen" (erläuternder Bericht S.

12). Die Budgetverantwortung ändert nichts am Umstand, dass unklar ist, ob der Nutzen von Prävention in Form von geringeren zukünftigen Kosten beim integrierten

Versorgungsnetz oder bei einem Konkurrenten anfallen wird. Die Anreize werden hier nicht verändert, so dass weiterhin langfristig sinnvolle Massnahmen aus kurzfristigen finanziellen Überlegungen nicht getätigt werden. Wenn integrierte Versorgungsnetze vermehrt Präventionsmassnahmen erbringen sollen, sind diese ausserhalb der Budgets zu finanzieren.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Vorlage 2B zum Teil Anreize geschaffen werden, integrierte Versorgungsnetze zu bilden und zu betreiben. Diese sind aber geringer als die Hindernisse, die nach wie vor aufgrund des ungenügenden Risikoausgleichs und der Spitalfinanzierung bestehen. Wir schlagen daher vor:

1. Erhöhung der Wirksamkeit des Risikoausgleichs, um dadurch die Kosten der Risikoselektion für die Versicherer zu erhöhen und somit Anreize zu schaffen, in die Optimierung des Diagnose- und Behandlungsprozesses zu investieren.

2. Verpflichtung der Kantone einen Betrag an die stationäre Behandlung von Versicherte in Modellen mit Budgetverantwortung zu bezahlen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Versicherten in Modellen mit Budgetverantwortung nur einen Teil der Einsparungen im stationären Bereich erhalten, aber die Kosten für deren Realisierung vollständig tragen müssen.

3. Erhöhung der Attraktivität der integrierte Versorgungsnetze für Versicherte und für Leistungserbringer indem, die Möglichkeit geschaffen wird, Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu erbringen, die nicht aus dem Budget finanziert werden, sondern aus Mitteln gemäss Art. 20.

Zu den vorgesehenen Änderungen der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen haben Interwir keine Bemerkungen. Sie finden in der vorliegenden Form unsere Zustimmung. Wir generika möchten es jedoch nicht unterlassen und die Gelegenheit wahrnehmen, uns zu einigen der unter Ziffer 2.2 (Seite 8 ff.) des erläuternden Berichtes beschriebenen weiteren Revisionspunkte zu äussern. So sprechen auch wir uns an dieser Stelle erneut mit aller Deutlichkeit gegen die Zwangssubstitution bei den Medikamenten und gleichzeitig auch gleichermassen gegen die obligatorische Wirkstoff-Verschreibung aus. Ebenso teilen