Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

vielmehr die Bedingung, ein Generikum müsse tatsächlich billiger als

das Markenmittel sein. Andernfalls ist nicht einmal der alte Text sinnvoll

anwendbar.

52a 2, 3 Wir unterstützen den Vorschlag des Bundesrates, bei gleicher Eignung Pro Se-

für die Patientinnen und Patienten preisgünstige Arzneimittel zu nectute verordnen und abzugeben. Wir hätten es allerdings begrüsst, wenn der

Bundesrat weitergehende kostendämpfende Massnahmen im

Medikamentenbereich vorschlagen würde.

52a 2, 3 Der vorhandene Text ist bei vernünftiger Anwendung ebenso klar wie VASOS

seine neue Fassung. Insbesondere auf den Einsatz von Generika

verweist bereits der bisherige Wortlaut. Ob dann ein Generikum wirklich

wie verlangt adäquat zum Markenmittel ist, ist nur am konkreten Beispiel

beurteilbar und gesetzgeberisch kaum zu fassen. Nützlicher wäre

vielmehr die Bedingung, ein Generikum müsse tatsächlich billiger als

das Markenmittel sein. Andernfalls ist nicht einmal der alte Text sinnvoll

anwendbar.

52a 2, 3 Was die Abgabe von preisgünstigen Medikamenten und im Speziellen ffg

von Generika betrifft, so verweist das ffg nochmals auf den als

Randbemerkung im ersten Vernehmlassungspaket enthaltenen

zweckmässigen Vorschlag, im Fall von Generika den Kostenselbstbehalt

der Patient/innen tiefer und im Fall von Originalpräparaten höher

anzusetzen.

52a 3 Den Absatz 3 lehnen wir in aller Form ab. Eine gute Medizin erfordert APA

von den Ärzten genaue Kenntnisse sowie die korrekte Namensgebung

der verschreibenden Präparate und nicht nur möglicher Wirkstoffe. Eine

Delegation dieser Aufgabe an Apotheker ist im Interesse einer

kohärenten, patientenorientierten und wirksamen Therapie nicht zu

verantworten. Zumal die Apotheken meist keine oder wenig Kenntnisse

über den vom HMG (Art. 26) geforderten allgemeinen und speziellen

Gesundheitszustand sowie über die Krankengeschichte der Patienten

haben. Zudem stellen sich haftungsrechtliche Fragen, wenn die Apo-

theker plötzlich in eigener Regie Medikamente verschreiben. Wir wehren

uns deshalb gegen eine Aufnahme dieses Absatzes in das Gesetz in

aller Form.

Art. 56 Abs. 3bis / Wirtschaftlichkeit der Leistungen Art. 56, al. 3bis / Caractère économique des prestations

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

56 3bis In der Botschaft ist richtig festgestellt, dass sich die Bestimmung nicht BE BS GE

auf Spitäler bezieht, da deren Vergünstigungen in den Tarifen enthalten LU SG TG sind. Entsprechend ist der Artikel zu formulieren. Konkreter ZH Regelungsvorschlag: Vergünstigungen nach Absatz 3, welche nicht den

Patienten einzeln oder gemeinsam zugeordnet werden können, sind zu

Gunsten der Gesamtheit der Versicherten an die Gemeinsame

Einrichtung nach Art. 18 weiter zu geben.

56 3bis In den Erläuterungen ist richtig festgestellt, dass sich die Bestimmung GDK

nicht auf Spitäler bezieht, da deren Vergünstigungen in den Tarifen

enthalten sind. Entsprechend ist der Artikel zu formulieren.

Vorschlag: Vergünstigungen nach Absatz 3, welche nicht den Patienten

einzeln oder gemeinsam zugeordnet werden können, sind zugunsten

der Gesamtheit der Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach

Art. 18 weiter zu geben.

56 3bis Ein integriertes Versorgungsnetz muss die erwirtschafteten Ver- EVP

günstigungen für seine Versicherten im Netz behalten können.

Ansonsten wird sich kaum eine genügende Attraktivität für Ver-