Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
vielmehr die Bedingung, ein Generikum müsse tatsächlich billiger als
das Markenmittel sein. Andernfalls ist nicht einmal der alte Text sinnvoll
anwendbar.
52a 2, 3 Wir unterstützen den Vorschlag des Bundesrates, bei gleicher Eignung Pro Se-
für die Patientinnen und Patienten preisgünstige Arzneimittel zu nectute verordnen und abzugeben. Wir hätten es allerdings begrüsst, wenn der
Bundesrat weitergehende kostendämpfende Massnahmen im
Medikamentenbereich vorschlagen würde.
52a 2, 3 Der vorhandene Text ist bei vernünftiger Anwendung ebenso klar wie VASOS
seine neue Fassung. Insbesondere auf den Einsatz von Generika
verweist bereits der bisherige Wortlaut. Ob dann ein Generikum wirklich
wie verlangt adäquat zum Markenmittel ist, ist nur am konkreten Beispiel
beurteilbar und gesetzgeberisch kaum zu fassen. Nützlicher wäre
vielmehr die Bedingung, ein Generikum müsse tatsächlich billiger als
das Markenmittel sein. Andernfalls ist nicht einmal der alte Text sinnvoll
anwendbar.
52a 2, 3 Was die Abgabe von preisgünstigen Medikamenten und im Speziellen ffg
von Generika betrifft, so verweist das ffg nochmals auf den als
Randbemerkung im ersten Vernehmlassungspaket enthaltenen
zweckmässigen Vorschlag, im Fall von Generika den Kostenselbstbehalt
der Patient/innen tiefer und im Fall von Originalpräparaten höher
anzusetzen.
52a 3 Den Absatz 3 lehnen wir in aller Form ab. Eine gute Medizin erfordert APA
von den Ärzten genaue Kenntnisse sowie die korrekte Namensgebung
der verschreibenden Präparate und nicht nur möglicher Wirkstoffe. Eine
Delegation dieser Aufgabe an Apotheker ist im Interesse einer
kohärenten, patientenorientierten und wirksamen Therapie nicht zu
verantworten. Zumal die Apotheken meist keine oder wenig Kenntnisse
über den vom HMG (Art. 26) geforderten allgemeinen und speziellen
Gesundheitszustand sowie über die Krankengeschichte der Patienten
haben. Zudem stellen sich haftungsrechtliche Fragen, wenn die Apo-
theker plötzlich in eigener Regie Medikamente verschreiben. Wir wehren
uns deshalb gegen eine Aufnahme dieses Absatzes in das Gesetz in
aller Form.
Art. 56 Abs. 3bis / Wirtschaftlichkeit der Leistungen Art. 56, al. 3bis / Caractère économique des prestations
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
56 3bis In der Botschaft ist richtig festgestellt, dass sich die Bestimmung nicht BE BS GE
auf Spitäler bezieht, da deren Vergünstigungen in den Tarifen enthalten LU SG TG sind. Entsprechend ist der Artikel zu formulieren. Konkreter ZH Regelungsvorschlag: Vergünstigungen nach Absatz 3, welche nicht den
Patienten einzeln oder gemeinsam zugeordnet werden können, sind zu
Gunsten der Gesamtheit der Versicherten an die Gemeinsame
Einrichtung nach Art. 18 weiter zu geben.
56 3bis In den Erläuterungen ist richtig festgestellt, dass sich die Bestimmung GDK
nicht auf Spitäler bezieht, da deren Vergünstigungen in den Tarifen
enthalten sind. Entsprechend ist der Artikel zu formulieren.
Vorschlag: Vergünstigungen nach Absatz 3, welche nicht den Patienten
einzeln oder gemeinsam zugeordnet werden können, sind zugunsten
der Gesamtheit der Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach
Art. 18 weiter zu geben.
56 3bis Ein integriertes Versorgungsnetz muss die erwirtschafteten Ver- EVP
günstigungen für seine Versicherten im Netz behalten können.
Ansonsten wird sich kaum eine genügende Attraktivität für Ver-