Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
sorgungsnetze einstellen. Dieser Artikel ist entsprechend anzupassen.
56 3bis Mit grossem Vorbehalt Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP
Es stellt sich die Frage, wie man z.B. die Finanzierung der Weiter-
ausbildung an Leistungserbringer rückvergüten will. Nach Ansicht der
SVP ist dies ein typischer Fall von Überreglementierung!
56 3bis Die Zuweisung der nicht persönlich zuzuordnenden Vergünstigungen an economie-
die gemeinsame Einrichtung der gesamten Versicherungsgemeinschaft suisse könnte im Widerspruch zur Förderung besonderer Versicherungsformen
stehen. Eine zweckbezogene Verteilungsregel wäre vorzuziehen. Wir
schlagen deshalb vor, Vergünstigungen, die nicht einzelnen
Versicherten zugeordnet werden können, anstatt wie im
Gesetzesentwurf vorgesehen an die gemeinsame Einrichtung nach
Artikel 18 weiterzugeben, zumindest teilweise den Netzwerken zu
überlassen. Nur so erhalten die Netzwerke einen Anreiz, sich
kosteneffizient zu verhalten. Der Satz dieses Absatzes muss deshalb
lauten: …“…, sind zumindest teilweise zu Gunsten des Netzwerkes
weiter zu geben.“
56 3bis Préciser que les avantages financiers octroyés aux hôpitaux et même à FRC
des médecins lors de commande de médicaments soient transmis à
l'Institution commune.
56 3bis Nicht verwendete Vergünstigungen: Die Zuweisung der nicht persönlich SAGV
zuzuordnenden Vergünstigungen an die Gemeinsame Einrichtung der
gesamten Versicherungsgemeinschaft könnte im Widerspruch zur
Förderung besonderer Versicherungsformen und von
Netzwerkstrukturen stehen. Eine zweckbezogenere Verteilungsregel
wäre vorzuziehen.
Vorschlag: Prüfen einer Ergänzung im Sinne "Vergünstigungen nach
Abs. 3 sind dann ..... weiterzugeben, wenn dem Grundsatz von Art. 32
Abs. 1 entsprechende, ausführungsreife Verwendungsmöglichkeiten
zugunsten der Versichertengemeinschaft der betreffenden besonderen
Versicherungsform fehlen".
56 3bis Diesen Zusatz zu Absatz 3 lehnen wir ab. Dass die gemäss Artikel 18 APA
KVG Gemeinsame Einrichtung mit nicht individuell verteilbaren
Vergünstigen gespiesen werden können soll, ist nachvollziehbar und
wohl auch sachgerecht. Wenn fortan aber, wie im Kommentar
vorgesehen, beispielsweise der Besuch von Weiter-
bildungsveranstaltungen und Kongressen, für die seitens der Phar-
mafirmen eine angemessene und verhältnismässige Einladung
ausgesprochen wurde, zu Zahlungen in die gemeinsame Einrichtung
führen soll, so ist dieser Zusatz verfehlt. Wir lehnen eine diesbezügliche
Regelung deshalb ab.
56 3bis On voit mal comment des avantages peuvent être reportés sur FMH
l’Institution commune plutôt que sur l’assureur. Cela demande clarifica-
tion.
56 3bis Nach langen Diskussionen zwischen BSV, Versicherern, Swissmedic GSASA
und Leistungserbringern ist allgemein anerkannt und akzeptiert worden,
dass die über Pauschalen finanzierte Spitäler die Rabatte nach Gesetz
weitergeben, wenn diese in die Betriebsrechnung einfliessen. Diese
Feststellung fehlt.
Antrag: Art. 56 Abs. 3bis ist wie folgt zu ergänzen:
Vergünstigungen und Rabatte, die Spitälern gewährt werden, dienen der
Verbilligung der Leistungserbringung und sind in der Betriebsrechnung
der Spitäler auszuweisen. Damit ist für die über Pauschalen finanzierten
Leistungen die Weitergabepflicht für die Spitäler erfüllt.
56 3bis Der speziellen Situation der Spitäler bei der Weitergabe von Ver- H+
günstigungen, welche automatisch durch die stationären Tarife
geschieht, ist auch im Gesetz Rechnung zu tragen.
56 3bis Der Vorschlag des Bundesrates ist für Leistungserbringer mit Bud- HMO
getverantwortung kontraproduktiv und nimmt ihnen jeglichen den Anreiz, Gesund-