Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
- soit la décision de prise en charge d’une prestation « douteuse »
grève le budget du « réseau de soins intégrés », et alors le ré-
seau sera un substitutif du médecin-conseil particulièrement sé-
vère ;
- soit la décision génère une prise en charge extrabudgétaire de
ladite prestation par l’assureur, auquel cas le réseau sera un
substitutif du médecin-conseil particulièrement « coulant »…
Proposition : supprimer cet article.
57 9 Wir begrüssen die Möglichkeit, dass Versicherer mit den Netzwerken die VSAO
Übertragung der vertrauensärztlichen Funktionen vereinbaren können.
Allerdings erachten wir es als unabdingbar, den Patienten, welche in
Managed Care-Versorgungsmodellen behandelt werden, die Möglichkeit
des Beizugs eines externen "Ombudsarztes" zu gewähren. Dieser soll
die Kompetenz erhalten, das Netzwerk zur Erbringung von Leistungen
zu verpflichten, wenn er die medizinisch nicht vertretbare Unterlassung
von Leistungen feststellt. Weiter sollte der Patient in dieser Situation die
Möglichkeit erhalten, das Netzwerk ohne Bindung an eine allfällige
Mindestversicherungsdauer zu verlassen. Wir beantragen, die Funktion
dieses "Ombudsarztes" ebenfalls im Gesetzestext festzuhaken.
57 9 Die Übertragung der Aufgaben der Vertrauensärzte an die Leistungs- santé-
erbringer stellt eine Systemwidrigkeit dar. Im Interesse einer klaren suisse Rollenteilung der Akteure ist davon abzusehen.
Hinzu kommt, dass der Versicherer (und nicht der Vertrauensarzt)
letztlich die Pflicht hat, zu prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht, und
dies auch bei den Versorgungsnetzen gemäss Art. 41c. Bei
Streitigkeiten muss der Versicherer eine Verfügung erlassen.
Antrag: Absatz ersatzlos streichen
57 10 Zu Artikel 57 schlagen wir bei dieser Gelegenheit vor, auch zu prüfen, SCG
ob nicht generell auch Vertrauenschiropraktoren gezielt für den Bereich
der Chiropraktik vorzusehen sind. Diese wären für eine Tätigkeit in der
ganzen Schweiz (vgl. Absatz 2) einzusetzen.
Art. 62 Abs. 1, 2, 2bis und 3 / Besondere Versicherungsformen Art. 62 al. 1, 2, 2bis et 3 / Formes particulières d’assurance
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
62 1 L'introduction de ristournes est contraire au principe de solidarité ancré GE
dans la LAMal, et doit être abandonnée dans le cadre de I'assurance
obligatoire des soins.
62 1 L'assureur peut réduire les primes des assurances impliquant un choix FRC
limité ... remplacer par doit.
Quant aux ristournes, nous contestons un tel système.
62 1 Wir begrüssen ausdrücklich die geschaffene Flexibilisierung bei den HMO
Prämien. Um Anreize zu schaffen, möglichst lange im integrierten Gesund-Versorgungsnetz zu bleiben, sollten Rabatte in Abhängigkeit der heitsplan Versicherungsdauer (auch bei Leistungsbezug) möglich sein.
Abs. 1: Wir gehen davon aus, dass mit der Änderung von Art. 62 für
Versicherte in Versorgungsnetzen Prämienrabatte auch nach der Dauer
des Versicherungsverhältnisses gewährt werden können. Um Klarheit zu
schaffen, schlagen wir vor, Art. 62 Abs. 1 diesbezüglich zu präzisieren.
62 1 Es scheint, dass das integrierte Versorgungsnetz bereits bei der ge- PULSUS
setzlichen Grundlage als Mogelpackung ausgestaltet wird. Die hier
skizzierte Möglichkeit zugunsten der Versicherer ist in jeder Hinsicht
unangemessen. Die Bestimmung wirkt einseitig zugunsten der
Versicherer. Wir lehnen integrierte Versorgungsnetze ab.
62 1 Wir lehnen die Möglichkeit der Gewährung von Rückvergütungen an SAEB