Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Weder mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Kostenteiler 50% : 50% noch mit dem von sas gerechneten Verteilschlüssel 60% Kanton 40% Krankenversicherer können wir uns vorbehaltlos einverstanden erklären. In Anbetracht der Unsicherheiten über die Definition der 100%, sollte die Verteilung zwischen Versicherer/Staat nicht mit 40/60 fixiert werden, sondern auf maximal 40% für die Versicherer limitiert werden. Bei der von SAS vorgeschlagenen Lösung wird in denjenigen Fällen, in welchen der
Kostendeckungsgrad der Versicherer unter 40% liegt (z.B. Genf) ein entsprechender Kostenteiler eine gewaltige Kosten- und Prämiensteigerung zur Folge haben (Anpassung Kostendeckungsgrad plus Übernahme Investitionskosten). Ausserdem sehen wir einen Widerspruch darin, dass im vorliegenden Gesetzesentwurf einerseits die leistungsbezogene Abgeltung eingeführt werden soll, andererseits aber das Mittel des Globalbudgets vorgesehen wird. Um die Kostenneutralität während der
Einführungsphase der dual-fixen Finanzierung gewährleisten zu können, soll der Kanton zusammen mit den Versicherern ein Globalbudget ausarbeiten können. Nach einer klar vorgegebenen Übergangsfrist sollte man aber von diesem Hilfsmittel abkommen.
Der Begriff „Pflege“ sollte klar definiert werden. Zum Beispiel stellt sich je nach
Zusammenhang die Frage, ob es sich z.B. um medizinische Pflege oder Körperpflege etc. handelt.
Den vorgesehenen Umweg über die dual-fixe Finanzierung halten wir für sehr SVV aufwändig. Die dual-fixe Finanzierung vermag die Widersprüche des geltenden
Systems nicht zu beheben, und es ergeben sich daraus zahlreiche neue
Umsetzungsprobleme. Wir befürworten daher den direkten Übergang zu einer
monistischen Spitalfinanzierung (mit angemessenen Übergangsfristen).
Der ÖKKV begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung des Bundesrates, durch ÖKK Massnahmen in der Spitalfinanzierung die Wettbewerbselemente zu verstärken. Zudem unterstützt der ÖKKV die Vorgehensweise des Bundesrates, mittels der dual-fixen Spitalfinanzierung eine Übergangsregelung zur monistischen Finanzierung zu schaffen, indessen erscheint die vorgeschlagene Frist von drei Jahren bis zur Vorlage einer entsprechenden Gesetzesrevision eher zu lang. Der ÖKKV ist zudem der Ansicht, dass die Neuregelung der Spitalfinanzierung zwar positive Punkte enthält, z.B. was die gesetzlich festgehaltene Finanzierungspflicht der Kantone oder der Übergang von der Kosten- zur Leistungsfinanzierung anbetrifft. Als Ganzes gesehen sind die Neuerungen jedoch nicht ausgewogen geregelt und gehen letztendlich zu Lasten der Versicherer bzw. der PrämienzahlerInnen. Um eine ausgeglichene Regelung, die auch politisch Stand halten kann, herbeizuführen, müssen gewisse Vorgaben entscheidend korrigiert werden.
Nicht zustimmen können wir der hälftigen Kostenteilung bei den Kosten für stationäre Behandlungen. Wenn nun die Versicherer neu die Investitionskosten der Spitäler tragen müssen, sollten die Kantone zur Vermeidung eines enormen Prämienanstiegs mehr als die Hälfte der Kosten übernehmen müssen. In den Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass als Ausgleich die Kantone im Rahmen der Spitalplanung zusätzlich an privaten Trägerschaften zu beteiligen hätten. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen und
theoretisch auch möglich. Doch so lange die Spitalplanung allein bei den Kantonen liegt, besteht auch die Gefahr, dass ein Anreiz geschaffen wird, private
Leistungserbringer nicht auf die Spitalliste zu nehmen. Eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone ist daher offen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu fordern, dass bei der kantonalen Spitalplanung eine aktive Beteiligung der Versicherer vorzusehen ist. Dabei sind verschiedene Modelle denkbar, wie unsere Ausführungen bei den einzelnen Gesetzesbestimmungen zeigen. Dass die Leistungsaufträge an die Spitäler nicht nur einer bedarfsgerechten Versorgung sondern auch gewissen qualitativen und
wirtschaftlichen Anforderungen genügen sollten, sollte ebenfalls festgehalten werden. Grundsätzlich befürwortet das ffg die Zielsetzungen der Vorlage, im Besonderen den ffg Übergang von der blossen Übernahme von Spitalkosten zu einer Finanzierung von Leistungen auf der Basis von gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifen sowie einem fixen Kostenteiler zwischen Kantonen und Versicherern als Vorstufe zur monistischen Spitalfinanzierung.
Die Wettbewerbsbehörden setzten sich in ihren Stellungnahmen und Entscheiden WEKO wiederholt für mehr Wettbewerb im Bereich des Gesundheitswesens ein. Sie sind der Überzeugung, dass mehr Wettbewerb sowie eine effiziente, d.h. sich auf das absolut