Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
fédéral se permet de s'engager sur cette voie, alors que, comme le relève lui-même le
rapport explicatif (cf. p. 9), le consensus politique nécessaire pour passer à un système
moniste n'existe pas encore. Elle demande donc de supprimer l'al. 5 des dispositions
transitoires.
Grundsätzlich stehen wir der Revision des KVG positiv gegenüber, da die heutige VAA Praxis in die Gesetzesvorlage einfliesst. Hinsichtlich den vielen Kann-Formulierungen
bei den bundesrätlichen Kompetenzen sind aber einige Vorbehalte anzubringen. Getreu dem Grundsatz „Wer zahlt, befiehlt!" müssten die Kantone (die eigentlichen Zahler) vor
dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zwingend angehört werden und deren Ar-
gumente sind vom Bundesrat jeweils gebührend zu berücksichtigen. Dies auch ganz im Sinne des Lebens einer partnerschaftlichen und föderalistischen Zusammenarbeit zum
Wohle der Versicherten.
Wir unterstützen die Stossrichtung dieser Revision trotz der zu erwartenden Mehrkosten SAEB in der obligatorischen Krankenversicherung und können uns mit den vorgeschlagenen
Bestimmungen einverstanden erklären.
Die vorliegenden Teilrevisionen in der Krankenversicherung sind gesundheits- und SAG pharmakoökonomische gesehen komplex. Es wird hier die Frage aufgeworfen, ob der
aufgebaute Reformdruck mit seiner zeitlichen Komponente, der auf das Scheitern der 2.
KVG-Revision von anfangs Jahr zurückgeht, allenfalls problematisch sein könnte.
Die SAG dafür setzt sich ein, dass politische Massnahmen im Gesundheitssystem
vermehrt gesundheitsökonomisch auf die Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit hinterfragt werden müssen.
Aus gesundheitsökonomischer Sicht muss die staatliche Steuerung generell in Frage
gestellt werden. Zur Systemsteuerung sind allermindestens klare marktähnliche
Strukturen anzustreben. Ebenso ist als Steuerdimension die ökonomische Rationalität – wo möglich und sinnvoll – zu befolgen. Die Debatte sollte sich zum Beispiel nicht nur
auf die zusätzlichen Kosten einer neuen Massnahme beschränken – vielmehr ist der
zusätzliche Nutzen zu quantifizieren.
Inwiefern die vorstehend kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargelegten
gesundheitsökonomischen Vorgaben in den Teilrevisionsbereichen 2A und 2B
berücksichtigt wurden, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
Die Absicht, im Bereich der Spitalfinanzierung Mängel zu beheben ist zu befürworten.
Gesundheitsökonomisch gesehen, sollte die Finanzierungsverzerrung ambulant-
stationär so rasch wie möglich ganz beseitigt werden.
Im weiteren ist die gesundheitsökonomische Relevanz der Managed Care im
Gesundheitssystem Schweiz zu wenig wissenschaftlich und ganzheitlich hinterfragt –
und die „Wirksamkeit“ deshalb noch mit Fragezeichen zu versehen. Es scheint üblich
geworden zu sein, dass vorgängig von gesundheitspolitischen Weichenstellungen,
Expertengutachten eingeholt werden. In diesem Sinne ist anzunehmen, dass im Bereich der Spitalfinanzierung die gesundheitsökonomische Sichtweise durch Herrn Professor
Dr. Robert E. Leu zumindest teilweise eingebracht wurde. Anderseits fällt auf, dass die
Expertengruppe im Bereich der Managed Care, die unter der Leitung von Dr. iur.
Markus Moser stand, eventuell eher zu stark rechtlich und gesundheitspolitisch geprägt
war.
Fazit
Es ist unbedingt zu verhindern, dass Reformen im Gesundheitssystem von rein
politischen Sachzwängen diktiert werden. Der Rechtsetzung vorausgehen muss
unbedingt vermehrt eine konzise gesundheitsökonomische Hinterfragung von
vorgesehenen Massnahmen. Die Vernehmlassungsunterlagen lassen eine
abschliessende Beurteilung, ob diese Forderung bei den Paketen 2A und 2B genügend berücksichtigt wurde, nicht zu.
Art. 22a Datengrundlagen Art. 22a Données de base
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
22a Die Ausdehnung der Datenerhebung auf den ambulanten Bereich wird GR