Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

claire du caractère nominatif des données (individuel ou lié au fournisseur des prestations).

22a 1 Le PLS soutient la mise à disposition gratuite d'une base de données LPS

cohérente la fois pour le domaine hospitalier, mais également pour le domaine ambulatoire, ce qui s'avère plus compliqué à mettre en place. Toutefois, le PLS sera attentif à l'établissement des conditions-cadre assurant la protection de ces données. Le Parti liberal Suisse approuve l'idée.

22a 1 Siamo assolutamente d'accordo con la necessità di migliorare i rileva- acsi

menti statistici sui costi ospedalieri. Chiediamo tuttavia che venga prestata particolare attenzione al problema della protezione dei dati. Chiediamo che venga garantito il trattamento anonimo dei dati riguardanti i pazienti.

22a 1 Cet article de mise au point des prestations fournies dans les domaines FRC

hospitaliers et ambulatoires permettant le caractère d'économicité et d'efficacité est satisfaisant. Nous apprécions le caractère obligatoire et la gratuité de l'information ainsi que la garantie de l'anonymat pour les assurés.

22a 1 Eine effiziente Datenerhebung und der Datenaustausch werden immer SKS

wichtiger. Mit der Einführung einer obligatorischen Auskunftspflicht sind wir einverstanden. Es handelt sich bei diesen Angaben aber fast

durchwegs um hochsensible Personendaten, so dass dem Datenschutz in jedem Fall höchste Priorität einzuräumen ist.

22a 1 Schon heute werden umfassende Datensätze erstellt und H+

weitergegeben. H+ ist mit dem Bundesrat einig, dass das KVG endlich die Weitergabe von Daten klar regeln muss, handelt es sich hier doch um einen am meisten schützenswerten Persönlichkeitsbereich der

Schweizer Bevölkerung respektive unserer Patientinnen und Patienten, doch gehen die genannten Vorschläge in die falsche Richtung. Bei der Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem

Persönlichkeitsschutz sind folgende Punkte zu beachten:

Nominale Daten sind nur in jenen Fällen weiterzugeben, in denen eine Zuordnung der Patientin oder des Patienten notwendig ist, z.B. bei Abklärungen durch denVertrauensarzt einer Versicherung (Art. 42 Abs. 4 KVG). Diese Fälle sind im Gesetz

erschöpfend zu regeln.

Die Nutzung der weitergegebenen Daten muss ein Ziel verfolgen

(Zweckmässigkeit). Dieses muss im Vorneherein festgelegt und

ausgewiesen werden. Das übergeordnete Ziel muss das Wohl der

Patientin und des Patienten sein.

Die weitergegebenen Daten müssen diese Ziele auch bewirken können (Wirksamkeit).

Die Erhebung der Daten muss bezogen auf das zu erreichende Ziel verhältnismässig respektive wirtschaftlich sein (Wirtschaftlichkeit). Dies beinhaltet drei weitere Forderungen. Erstens keine Datenfriedhöfe.

Zweitens die Kosten der Datenerhebung werden dem KVG belastet.

Drittens keine übermässige Belastung der Datenerheber, sprich der Spitäler und ihrer Angestellten. Bereits heute leiden die Spitäler unter einer Bürde von administrativen, nicht produktiven Arbeiten, welche auf dem KVG beruhenund deren Nutzen oft völlig unklar ist. Die

Öffentlichkeit, insbesondere die Aufsichtsbehörde, hat ein Interesse an Transparenz für Leistungen und Leistungsvergütungen, die im Rahmen der obligatorischen Versicherung erbracht werden. Die Grenzen der Transparenz bilden die übrigen hier aufgezählten Punkte.

Die generelle, flächendeckende oder systematische Weitergabe von umfassenden oder nominalen Daten entspricht nicht den obengenannten Anforderungen und ist deshalbentschieden abzulehnen. H+ ist davon überzeugt, dass nur die Betroffenen gemeinsam die notwendigen Regeln aufstellen und die Datensätze bestimmen können. Es müssen neu den