Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 87Fedlex · Rapport sur les résultats

Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Diagnose- oder Fallpauschalen auf den geburtshilflichen Abteilungen jedoch kaum kostensenkende Wirkung haben, dies aus folgenden Gründen:

Zur Zeit wird mit einer Fallpauschale die Geburt und die nachfolgende Erholungszeit (Wochenbett) von Mutter und Kind auf fünf Tage

beschränkt. Aus der Statistik der Freipraktizierenden Hebammen des Schweizerischen Hebammenverbandes geht jedoch hervor, dass immer mehr Mütter heute vorziehen, die stationäre Einrichtung des Spitals bereits am 2. oder 3. Tag nach der Geburt zu verlassen und sich

anschliessend zuhause von einer freipraktizierenden Hebamme betreuen zu lassen, deren Leistungen bis zum 10. Tag nach der Geburt von der Krankenkasse abgegolten werden. Für diese Betreuung brauchen die Hebammen keine ärztliche Verordnung. Diese von den Müttern immer häufiger gewählte Betreuungsmöglichkeit durch Freipraktizierende Hebammen führt zu Mehrkosten, da zu den entstandenen Spitalkosten die Kosten der Freipraktizierenden Hebammen hinzuzuzählen sind.

Laut Santésuisse verzeichneten die Hebammen in den Jahren 1999 - 2002 eine Zunahme der Bruttokosten (Umsatz) von 23 % pro Hebamme. Nach Ansicht der Krankenkassen sind für diese Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen die Hebammen verantwortlich. Der

Schweizerische Hebammenverband ist der Auffassung, dass diese Mehrkosten im geburtshilflichen Sektor durch Tagespauschalen gesenkt werden könnten. Der Schweizerische Hebammenverband spricht sich daher für die Einführung von Tagespauschalen in den stationären

Einrichtungen aus, welche die Krankenversicherer wie auch die Kantone voraussichtlich kostengünstiger zu stehen kommen werden.

49 1 Die Fallpauschale ist nur vordergründig leistungsbezogen. In der Realität PULSUS wird damit jedoch nur eine pauschal festgelegte (theoretische) Leistung entschädigt, ohne jeden Bezug auf die konkret erbrachte Leistung. Der pauschal entschädigte Leistungserbringer wird immer der Versuchung ausgesetzt sein, nicht alle zur Berechnung der Pauschale

herangezogenen Teilleistungen erbringen zu müssen, um so eigene ökonomische Vorteile zu erhalten. Eine solche Entwicklung schadet aber der Qualität der Medizin und widerspricht grundsätzlich den Interessen der Patienten. Der Patient kann aber nur ein einziges Interesse haben: Vollumfängliche Transparenz über die notwendigen und zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen samt der entsprechenden Tarifstruktur. Was die ambulanten Leistungserbringer können, sollte auch den Spitälern möglich sein. Im Hinblick auf die vom Bundesrat geforderte statistische Erfassung des gesamten Gesundheitswesens müssten die stationären Leistungserbringer ohnehin in der Lage sein, ihre Einzel- und

Teilleistungen spezifiziert als Patienten- und Behandlungsdaten dem Bund zur Verfügung zu stellen. Die Begründung zur Einführung der Fallpauschale, die stationären Leistungserbringer wären nicht in der Lage, spezifizierte Leistungsverzeichnisse mit den entsprechenden Tarifpositionen ihrer Rechnungsstellung zugrunde zu legen, war schon damals nur ein vordergründig stichhaltiges Argument. Im Hinblick auf die geforderte Verpflichtung zur statistischen Erfassung sämtlicher

medizinischer Leistungen ist das Argument ohnehin unhaltbar geworden. Die Einführung der Leistungsfinanzierung wäre grundsätzlich zu

begrüssen. Doch ist nicht zu verkennen, dass der Vorschlag des

Gesetzgebers inkonsequent ist. Auch die diagnosebezogene

Fallpauschale hat Kosten und somit die Objektfinanzierung als

Grundlage. Jede Pauschale relativiert die Finanzierung der tatsächlichen Leistung. Die Budgetverantwortlichkeit könnte dazu verführen, im

Einzelfall nicht alle gebotenen Einzelleistungen zu erbringen oder in Abwägung zwischen medizinischer Qualität und finanzieller Situation des Spitals letztlich im Zweifelsfall die finanzielle Komponente als

Sachzwang stärker zu gewichten. Die Leistungsrationierung wird somit