Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Da der Übergang von der bisherigen Objekt- zu einer

Leistungsfinanzierung für zahlreiche Spitäler eine Herausforderung darstellt und die Gefahr besteht, dass unter dem Finanzierungsdruck die Qualität der medizinischen Versorgung beeinträchtigt wird, fordern wir weiter, dass die Umstellungsphase wissenschaftlich begleitet wird und die Spitäler zu einer Qualitätskontrolle verpflichtet werden. Der

zusätzliche Aufwand für die Qualitätskontrolle ist durch die Kantone und die Versicherer zu gleichen Teilen zu finanzieren.

49 1 Der VLSS unterstützt die leistungsbezogene Finanzierung vom VLSS Grundsatz her. Der Übergang von der kostenbezogenen zur

leistungsbezogenen Finanzierung ist grundsätzlich der richtige Weg. Wir gehen indessen davon aus, dass der Staat bzw. der Kanton weiterhin ein Mitspracherecht beim Einsatz der Mittel durch die Krankenversicherer haben muss. Ferner setzt ein derart funktionierendes System zwingend voraus, dass Qualitätssicherungssysteme vorhanden sind. Verschiedene Fachgesellschaften, z.B. die Chirurgie, sind hier in den Bemühungen bereits sehr weit fortgeschritten. Damit sei vor allem gesagt, dass

Qualitätssicherung im stationären Bereich nicht standardisiert verordnet werden kann. Zwingend sollen schon existierende Modelle damit

Anerkennung finden und die Verordnung von Duplizitäten ist zu

vermeiden; sie bedeuten einen Ressourcenverschleiss erster Ordnung. 49 1 Der Grundsatz einer leistungsbezogenen Finanzierung ist grundsätzlich SRK positiv zu bewerten. Das leistungsbezogene Abgeltungssystem ist aber faktisch eine ,,Augenwischerei", da das Ganze mit Pauschalabgeltungen wiederum übersteuert wird. Das Unternehmerrisiko wird vollständig auf die öffentliche Hand bzw. auf die Spitäler verschoben. Es gibt faktisch keine Branche, in welcher eine Dienstleistung zu Pauschalpreisen

durchgeführt werden soll, wenn nicht bekannt ist, was konkret überhaupt im einzelnen Fall für Leistungen erbracht werden müssen. Die

Gesundheits- Versorgung ist nur äusserst beschränkt mit einem

Pauschalsystem leistungsbezogen abzugelten. Mit einem

Pauschalabgeltungssystem wird die Finanzierung der Investitionskosten für alle Spitäler äusserst schwierig. Im Weiteren sind bei einem

leistungsbezogenen Pauschalsystem auch die Standards, die

Berechnungsmodalitäten der lnvestitionskosten und die

Qualitätsvorgaben festzulegen.

Antrag: Aufnahme des Begriffs teilstationäre Versorgung.

Änderungsantrag:Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerischen einheitlichen Strukturen, Behandlungs- und Qualitätsstandards sowie Berechnungsmodalitäten der

Investitionskosten. Das Pauschalabgeltungssystem berücksichtigt auch einheitliche Normen für die Belegärzte. Sie . . . . . .

Die bis dato etablierten Fallpauschalensysteme sind viel zu grob gefasst, führen zu massiven ökonomischen Verzerrungen und bergen eine grosse Gefahr, dass die Patienten, deren Leiden im Rahmen der

anwendbaren Fallpauschale im Durchschnitt nicht kostendeckend

therapiert werden können, eine medizinisch suboptimale Behandlung erhalten werden. Im übrigen besteht die Problematik, dass der Einsatz neuer Therapieverfahren mit zusätzlichem Nutzen die gleichzeitig mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, wegen fehlender Finanzierung nicht zur Anwendung kommen können. Der medizinisch-technische Fortschritt wird sich in einem pauschalisierten Abgeltungssystem lediglich darauf konzentrieren können, dass bestehende Behandlungsverfahren

kostengünstiger erbracht werden. Der ökonomische Druck wird vom Arzt verlangen, dass kostenintensivere neue Behandlungsmethoden nicht zur Anwendung kommen und führt damit zwangsläufig zu ethischen

Problemen. Im Weiteren müssten klare Behandlungs- und

Qualitätsstandards festgelegt werden. Fazit: Ohne einen umfassenden und länger dauernden Feldversuch (Pilotbetriebe) darf ein solches