Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Planwirtschaft oder Wettbewerb.

Vorhersehbare Prozessflut: Neben dem teuren Ausbaustandard ist ebenso augenfällig, dass die Privatkliniken in der Regel über teure Infrastrukturausrüstungen verfügen wie Computertomographen (CT)

sowie auch Magnet-Resonanz-lmaging Anlagen (MRI). Diese

Anschaffungen sind aus versorgungsplanerischer Sicht grossteils

unnötig. Das Schweizerische Krankenhaus-Institut (SKI) hat im Rahmen einer Bedarfsstudie im Jahr 1986 festgestellt, dass für die ganze

Schweiz 15 CTs genügen würden. 1991 zählte man in der Schweiz bereits über 70 CT (Rechenschaftsbericht der Preisüberwachung 1994, Seite 16). Dennoch haben die privaten Institutionen mit Hilfe der

Zusatzversicherten-Erträge diese Überkapazitäten in den letzten Jahren weiter aufgebaut. In der Schweiz stehen heute 13 MRI-Geräte pro Million Einwohner zur Verfügung. In Deutschland beträgt die Dichte nur halb so viel und in Frankreich nur einen Viertel. In beiden Ländern gilt diese Anzahl als ausreichend (Schweiz, Gesundheitswesen, in Facts Nr. 22, 2002). Eine ETH-Studie aus dem Jahr 2000 (ETH Zürich/

Technikgeschichte/Preprint 1 O), die sich mit soziotechnischen,

institutionellen und medizinischen Aspekten der MRI befasst hat, kommt zum Ergebnis, dass zwei Drittel der MRI-Anlagen in privaten Instituten untergebracht sind (Seite 37). Wenn ein Privatspital luxuriöse

Infrastrukturen aufbaut und versorgungs-technisch unnötige High-Tech-Anlagen für die Behandlung von Zusatzversicherten anschafft und betreibt, so liegt das freilich in den Kompetenzen der privaten

Spitalbetreiberin. Doch es kann und darf nicht sein, dass die damit einhergehenden Anlage- und Betriebskosten nun plötzlich (wie auch immer) durch die soziale Krankenversicherung oder die öffentliche Hand mitgedeckt werden. Genau das würde nun aber mit der im Rahmen der vorliegend beabsichtigen Gesamtfinanzierungsverschiebung zu Lasten der Kantone letztlich getan. Denn es wird den Kantonen kaum je möglich sein, diese unwirtschaftlichen Komponenten - sei es bei der

Anlagenutzung oder den Betriebskosten - sachgerecht auszuscheiden. Endlose Verfahren stehen uns Kantonen bei der Frage der Finanzierung dieser privaten Institutionen bevor. Voraussehbar sind zudem auch unzählige Prozesse bezüglich der Spitallistenplatzierung inkl. der

Leistungsaufträge besagter Institutionen.

Gleichbehandlung steht im Widerspruch zur ursprünglichen KVG-

Konzeption: Auf Seite 7 ist erwähnt, dass die Beitragspflicht der Kantone bei der Spitalbehandlung zusatzversicherter Patienten vom

Gesetzeswortlaut und von der Gesetzeslogik her klar sei, und dass sie dem klaren gesetzgeberischen Willen entspreche. Dieser Interpretation können wir nicht Folge leisten: Falls diese Regelung tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, hätte sie damals zumindest auch thematisiert werden müssen. Denn immerhin handelt es sich hier um die wahrscheinlich in der Praxis folgenschwerste Veränderung,

welche der Erlass des KVG mit sich gebracht hat. Es wurden damit nämlich mehrere hundert Millionen Franken auf die Kantone abgewälzt. Wie der damalige SDK-Präsident, Philipp Stähelin, in der NZZ vom 29. Dezember 1997 aber zu Recht schrieb, "( ...) war im Zuge des

Gesetzgebungsverfahrens nie die leiseste Rede davon, dass sich die öffentliche Hand auch an den Behandlungen in den Privatabteilungen der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler beteiligen müsse. Weder im Bericht und in den Protokollen der Expertenkommission, noch in der Botschaft des Bundesrates noch in den Protokollen der

vorberatenden Parlamentskommissionen, noch in jenen der

Bundesversammlung findet sich irgendwo ein Hinweis darauf, dass mit dem KVG die Subventionierung von Privatbehandlungen eingeführt werden sollte." Auch von Gesetzeslogik kann sicher nicht die Rede sein. Die Situation gemäss bundesgerichtlicher Auslegung des