Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Kürzung der Leistungsaufträge bis hin zur Streichung von den
Spitallisten als Ulltima ratio möglich sein. Sollten im Verlauf der
parlamentarischen Beratungen diese zwingenden Grundsätze aufgeweicht werden, müssten wir unsere Zustimmung zur fix-dualen
Spitalfinanzierung widerrufen.
In Bezug auf die Umsetzung der fix-dualen Spitalfinanzierung ist auf die bereits heute absehbaren Schwierigkeiten aufmerksam zu machen,
insbesondere bei der Abgeltung der Investitionen. Dies betrifft zahlreiche technische Umsetzungs- bzw. Vollzugsfragen, wie sie die GDK bereits im Rahmen des Dialogs zur Nationalen Gesundheitspolitik vom 30. April 2004 vorgebracht hat. Dazu gehören folgende Punkte: Definition der anrechenbaren Investitionskosten, deren Abschreibungsregeln und die zu unterstellende Verzinsung des Anlagekapitals;
Berechnungsgrundlagen, Abschreibungsregeln und Verzinsung für getätigte Investitionen (Bilanzwerte); Definition der Kosten für
universitäre Lehre und Forschung (vgl. dazu auch die Bemerkungen zu Art. 49 betreffend Übernahme der Kosten der Weiterbildung sowie der nicht universitären Ausbildung); Definition der anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Kostendeckungsgrades der Spitaltaxen; Definition der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Aufnahmebereitschaft, Ausbildung, Versorgungssicherheit in peripheren Gebieten) und deren Abgeltung im Rahmen eines leistungsorientierten Abgeltungssystems; Definition der Möglichkeit der Kantone zu Defizitdeckung bei Spitälern mit einem Versorgungsauftrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit;
Definition der anrechenbaren Kosten bzw. der Kalkulationsgrundlagen für allfällige kantonalen Beiträge an Privatspitäler.
In Anbetracht der genannten Umsetzungsproblematik bei den
Investitionen und dem Verlust der Steuerungsmöglichkeit von (Aus-)
Bauvorhaben, wäre unseres Erachtens auch zu prüfen, auf den
Miteinbezug der Investitionen in die fix-duale Finanzierung zu verzichten. Die neu vorgesehene Subventionierung der Privatspitäler wird wie erwähnt abgelehnt, wobei wir unter Privatspitälern Krankenhäuser verstehen, die bisher nicht öffentlich subventioniert werden, keinen wesentlichen Leistungsauftrag zur Versorgung von grundversicherten Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abeilung haben und als Erwerbsgesellschaften bzw. nicht gemeinnützig betrieben werden. Die geplante neue Belastung würde den Kanton Zürich - auch unter
Berücksichtigung der Entlastung bei den Investitionen -grob geschätzt mindestens zusätzlich 100 Mio. Franken kosten. Die Ausdehnung der Subventionierung auf nicht gemeinnützig betriebene Privatspitäler wäre auch deshalb problematisch, weil Staatsbeiträge in sozialen Bereichen gemeinnützigen Institutionen vorbehalten bleiben sollten, wie dies analog im Bildungsbereich auch bei den gewinnorientierten Privatschulen so gehandhabt wird. Zudem sind Staatsbeiträge nach rechtsgleichen
Kriterien zu sprechen, was im Spitalbereich die Einbindung aller
Subventionen empfangenden Spitäler in die kantonale Leistungsplanung voraussetzt. Dieses Element wäre für Privatspitäler systemfremd;
gewinnorientiert geführte Krankenhäuser richten sich in ihrem
Leistungsangebot nicht auf einen kantonalen oder einen überregionalen Gesamtbedarf aus, sondern nach Gewinnmaximierungsprinzipien. Der bisherige Verzicht auf Staatsbeiträge an die Behandlung
zusatzversicherter Patientinnen und Patienten in Privatspitälern ist aber gerade deshalb systemgerecht, weil hier die Gewinne privat abfliessen. Weiter weisen wir darauf hin, dass der Kanton Zürich mit seiner vom Bundesrat bestätigten Spitalliste die Kapazitäten unter den öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern aufgeteilt hat und entsprechend bei einem Miteinbezug von Privatspitälern ein Abbauszenario wohl unumgänglich würde, was wiederum wie bei der Einführung des KVG eine Prozesslawine auslöste.