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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Artikel 21 Absatz 4

Absatz 4 wird aufgehoben und in Artikel 22a integriert.

Artikel 22a (neu) Datengrundlagen

Absatz 1 verpflichtet den Bund, die notwendigen Datengrundlagen bereitzustellen, um die Funktions- und Wirkungsweise dieses Gesetzes beurteilen zu können und grundlegende Informationen zur Aufsicht und zum Vollzug zu erarbeiten.

Die Bereitstellung einer kohärenten Datenbasis kann im komplexen Bereich des Gesundheitswesens nur erfolgen, wenn die Datenlieferanten der obligatorischen und kostenlosen Auskunftspflicht unterstellt werden. Während die Beschaffung der betreffenden Daten über den stationären Sektor - mit Ausnahme des Pflegebereichs - gesichert ist und routiniert erfolgt, fehlen entsprechende Daten über die Versorgung im ambulanten Sektor bisher völlig. Hier geht es somit darum, eine Datenbasis auf-

zubauen,die Aufschluss gibt über die Inanspruchnahmeder ambulantenMedizin

und deren Gründe (Diagnosen), das Leistungsgeschehensowie die damit verbundenen Kosten. Durch Verbindung der Daten aus dem ambulantenmit denen des stationären Bereichs lassen sich Patientenüber mehrere Leistungserbringerverfolgen und damit Behandlungsverläufenachzeichnen,wodurch die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit unterschiedlicher Behandlungsformen und Versorgungsmodelle verglichen werden können.

Wie unter Ziffer 2.5 erwähnt, soll in Absatz 2 die Pflicht zur Datenlieferungausgeweitet werden. So haben nicht nur Spitäler und Pflegeheime, sondern alle zugelassenen LeistungserbringerDaten weiterzugeben.Die Nennung der Versicherer in der

Aufzählung der Datenlieferantenist diesbezüglicheinzig eine Wiederholungder

Auskunftspflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden nach Artikel 21 KVG. In diesem Sinne wird die Datenlieferungspflicht ausgeweitet und die Verpflichtung zur kostenlosen Datenlieferung explizit festgehalten.

Absatz 3 ermöglichtdie Weitergabevon erhobenenDaten fUr administrativeZwe-

cke. Dadurch sollen die Datenlieferantenso gut wie möglich entlastetund zugleich Synergieeffekte erzielt werden, insofern die Daten für statistische und administrative Zwecke Verwendung finden. Artikel 14 BstatG fordert indessen eine explizite Grundlage für die Weitergabe der zu statistischenZwecken erhobenen Daten für administrativeZwecke. Damit dies in der Praxis auch erfolgen kann, muss jedoch sichergestelltwerden, dass die nach Absatz 2 erhobenen Daten tatsächlich weitergegeben und entsprechend genutztwerden können. Für die Organe der Krankenversicherung ist es zum Zweck ihrer gesetzlichenAufgabe unabdingbar, dass auch nominative Einzeldaten ausgetauscht werden können. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass insbesonderebei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität eines Leistungserbringersnur dann eine objektivePrüfung erfolgenkann, wenn die Leistung mit anderen Leistungserbringern verglichen werden kann. Neben der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt fÜr Gesundheit, sind hier vor allem die Preisüberwachung und das Bundesamt fÜr Justiz an Datengrundlageninteressiert.

Der Bundesrat ist ferner der Meinung, dass die Ausweitung des Datenflusseseine Konkretisierung auf Verordnungsstufe bedingt. Dadurch kann namentlich folgendes