Projet

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

Fedlex · Projet · Page 13Fedlex · Projet

künftig soll daher sowohl die Kostenübernahmedurch die Krankenversichererwie diejenige der öffentlichen Hand allein davon abhängen, ob der Leistungserbringer für die Behandlunggeeignetund zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischenKrankenpflegeversicherung zugelassen ist. Mit dem Übergang zu leistungsbezogenen Pauschalen fällt die unterschiedliche Tarifierung für irmerkantonale und ausserkantonaleVersicherte weg. Wenn ein „Preis“ für eine Leistung vereinbart wird, ist es unerheblich, ob damit eine innerhalb oder eine ausserhalb des Kantons erbrachte

Leistung entschädigt wird. In diesem Sinne wirkt die vorgesehene Leistungsfinanzierung der Errichtung von Schranken zwischen den Kantonen entgegen.

2.4 Gesetzliche Grundlage für das Rückgriffsrecht des Wohnkantons

Der Wohnkanton leistet heute Beiträge sowohl bei einem innerkantonalen Spitalaufenthalt als auch bei einer stationären Behandlung ausserhalb des Wohnkantons. Während die Beiträge nach Artikel 49 KVG indirekt durch die Subventionierung der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler geleistet werden, wird die

Differenzzahlungspflichtnach Artikel 41 Absatz 3 KVG des Wohnkantonsauch

nach der Rechtsprechung des EVG als der Kostenübernahmepflicht der Versicherer

gleichartige,sozialversicherungsrechtlicheVerpflichtung behandelt (BGE 123 V

290fC 310ff ). Neu erfolgt mit der neuen Form der Abgeltung der Spitalleistungenin jedem Fall eine direkte leistungsbezogeneVergütung durch den Wohnkanton. Daher sollen beide Leistungen dem Rückgriffsrecht auf haftpflichtige Dritte unterstellt werden. Die Schaffung einer gesetzlichenGrundlage ist deshalb angebracht, weil nach einem am 18. Oktober 1999 ergangenenGrundsatzurteildes Schweizerischen Bundesgerichtes Artikel 126 KVV keine genügende formellgesetzliche Grundlage aufweist und somit ein auf diesen Artikel gestütztesRückgriffsrecht für unzulässig erachtet wird (vgl. BGE 126 III 36ff.).

2.5 Datengrundlagen

Von den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden werden unterschiedliche

Daten zur ErfÜllung ihrer Aufgaben benötigt, insbesondere,um den Vollzug und die Umsetzung des KVG zu überwachen, sowie um die Funktions- und Wirkungsweise des Gesetzes zu beurteilen. Diese Aufgaben sind in diversen Gesetzesbestimmungen

enthaltenund sind auf verschiedeneAkteure verteilt. Insbesonderedie Planungsaufgabeder Kantone nach Artikel 39 KVG wie die Beurteilungder Ent-

wicklung der Tarife nach den Artikeln 43ff. KVG sind davon berührt. Die Artikel 21

und 23 KVG sind infolge der Anpassungder Sozialversicherungsgesetzean die

Datenschutzgesetzgebung (Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999; BBI 2000 255; geänderterRechtstext in BBI 2000 3577) geändertworden, wobei auch

die MöglichkeitfÜr die Kantone, die vom Bund gesammeltenDaten über Spitäler

und Pflegeheime einzusehen, vorgesehenwurde (Art. 84a Abs. 2 Bst. f KVG). Nach Artikel 30 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erhebt das Bundesamt für Statistik zu Handen des Bundesamtes fÜr Gesundheit die Angaben der Spitäler und Pflegeheime. Nach wie vor bestehen jedoch wichtige Lücken bezüglich der notwendigen Informationen. Dies betrifft insbesondere den ambulanten Sektor. Wohl stellt das Bundesstatistikgesetzvom 9.

Oktober 1992 (BstatG; SR 431.01) eine allgemeineRechtsgrundlagedar, welche auch für den GesundheitsbereichGültigkeit hat. Angesichts der Bedeutung des