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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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Nach wie vor soll die Entscheidung, ob die Spitalplanung durch einen einzelnen Kanton oder durch mehrere Kantone gemeinsam erfolgen soll, den Kantonen obliegen. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 46 Absatz 1 der Bundesverfassung hinzuweisen, wonach die Kantone das Bundesrecht gesetzeskonformund verfassungsmässigumzusetzen haben. Absatz 2 hält fest, dass der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheitlässt und den kantonalen Besonderheiten Rechnung trägt. Artikel 47 der Bundesverfassungstipuliert ausserdem, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt. Artikel 48 hingegen hält fest, dass die Kantone die Möglichkeit haben, miteinanderVerträge abzuschliessen und gemeinsame Organisationen und Einrichtungen zu schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen. In diesem Sinne hätte auch die Bildung von Versorgungsregionen zu erfolgen, welche Nationalrätin Leuthard in einer Motion vom 2. Oktober 2002 (02.3545) wie auch alt Nationalrätin Wirz-von Planta in einem Postulatvom 11. März 2003 (03.3042) forderten.Weder Gesetz noch Verfassung erteilen dem Bund die Kompetenz, den Kantonen eine interkantonale Planung vorzuschreiben, da die Ausgestaltung der Spitalplanung, d.h. der bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung, verfassungsmässig in die Kompetenz der Kantone fällt. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur 2. KVG-

Revision und in seiner Stellungnahmevom 30. September2002 (BBI 2003 399,

insbesondere 405f.) zum Bericht der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission vom 5. April 2002 zur Einflussnahmedes Bundes auf die Kostendämpfungim Bereich des Krankenversicherungsgesetzes(BBI 2003 345ff.) festhält, berücksichtigt er die bundesstaatliche Kompetenzordnung und schreibt den Kantonen damit nicht vor,

wie sie ihre Planung auszugestaltenhätten. Dennoch habe er im Rahmen seiner

Rechtsprechung die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Spitalplanung nach dem KVG konkretisiert. Um eine gewisse Einheitlichkeit bezüglich Art und Weise zu er-

reichen, wie die Kantone ihre Kompetenzin der Spitalplanungausüben,und um

ausgehenddavon eine bessere Koordination unter ihnen zu erreichen, könnte man sich dennoch vorstellen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz delegiert, Grundsätze aus seiner bisherigen Rechtsprechung zu formulieren und diese mit den Änderungen infolge der Revision der Spitalfinanzierung zu ergänzen. Ein diesbezüglicherVorschlag ist in der Vorlage enthalten.Damit wird auch das Anliegen des Postulats vom 13. Dezember 2002 von Nationalrat Rossini (02.3750) aufgenommenin Bezug auf die Erstellungvon Kriterien, welche die Kantone zu beachten hätten

Festzuhalten ist weiter, dass die vorgeschlagenedual-fixe Finanzierung der Leistun-

gen im Sinne eines Postulats vom 5. April 2002 der ständerätlichenGeschäfts-

prüfungskommission (02.3175) dem Aufbau von Schranken zwischen den Kantonen dadurch entgegenwirkt, dass der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bei der Zuweisung von Leistungsaufträgen eine dominante Rolle zukommt. Allerdings können Vorteile, die mit dem Betrieb eines Spitals in einem Kanton verbunden sind (Arbeitsplätze, Einkommensquelle, Aufträge an Subunternehmer)nicht durch die Gesetzgebung des Bundes im Bereich der Krankenversicherung beeinflusst werden.

Mit dem Übergang zur leistungsbezogenenFinanzierung stellt sich die Frage nach der Zweckmässigkeit der heutigen Planungsmethodikder Kantone. Zusätzlich zur Sicherstellung der fÜr die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Bettenkapazitäten werden die Kantone auch berücksichtigen müssen, welches Ausmass an Leistungen mit den jeweils zugewiesenen Leistungsaufträgen verbunden ist. Im Sinne des Postulats vom 5. April 2002 der ständerätlichenGeschäftsprüfungskommission (02.3176) hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin-