Projet

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

Fedlex · Projet · Page 34Fedlex · Projet

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der SchweizerischenEidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

beschliesst:

1

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 4

Aufgehoben

Art . 22a (neu) Datengrundlagen

1 Der Bund erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von

Funktions- und Wirkungsweise sowie zur Aufsicht über Vollzug und Erfüllung

dieses Gesetzes.

2 Der Bund erhebtbei den Versicherern,den Leistungserbringerr1und der Bevölkerung die Daten, welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig sind.

Insbesondere müssen die Leistungserbringer den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu über-

wachen. Die be#agten natürlichenund juristischen Personen sind zur Auskunft

verpflichtet.Die Angaben sind kostenloszur Verfügung zu stellen.

3 Der Bund stellt Daten, welche Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form zur Verfügung.

4 Die Anonymitätder Versichertenmuss in jedem Fall gewahrtwerden.Der

Bundesrat erlässt Vorschriften über den damit verbundenen Datenfluss.

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz,e undf

2 Diese Leistungen umfassen:

a.die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei

Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgefÜhrt werden von:

IBBI 2004 ... 2SR 832.10