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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der SchweizerischenEidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
1
Das Bundesgesetz vom 18. März 19942über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 4
Aufgehoben
Art . 22a (neu) Datengrundlagen
1 Der Bund erarbeitet die notwendigen statistischen Grundlagen zur Beurteilung von
Funktions- und Wirkungsweise sowie zur Aufsicht über Vollzug und Erfüllung
dieses Gesetzes.
2 Der Bund erhebtbei den Versicherern,den Leistungserbringerr1und der Bevölkerung die Daten, welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig sind.
Insbesondere müssen die Leistungserbringer den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu über-
wachen. Die be#agten natürlichenund juristischen Personen sind zur Auskunft
verpflichtet.Die Angaben sind kostenloszur Verfügung zu stellen.
3 Der Bund stellt Daten, welche Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form zur Verfügung.
4 Die Anonymitätder Versichertenmuss in jedem Fall gewahrtwerden.Der
Bundesrat erlässt Vorschriften über den damit verbundenen Datenfluss.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz,e undf
2 Diese Leistungen umfassen:
a.die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei
Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim durchgefÜhrt werden von:
IBBI 2004 ... 2SR 832.10