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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekanntgeben:

f. den zuständigenkantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 22a

handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheimesowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind

Art. 104a Abs. 2

2 Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher Methode (Art. 49 Abs. 7 und Art. 50) ermitteltwerden, kann das Departementdurch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.

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Über gangsbestintmungen

1Die kantonalen Spitalplanungenund -listen müssen inneN einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen nach Artikel 39 genügen. Die erste Planung nach Ar{ikel 39 Absatz 3 ist bis Ende 2006 zu beschliessen und innerhalb von drei Jahren umzusetzen.

2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die leistungsbezogenenPauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen zu beruhen haben. Die Einführung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

3 Mit Inkrafttreten dieser Änderung wird der Anteil der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 3 in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern, ausgehend vom Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des inkrafttretens, so angepasst, dass die Differenz zwischen aktuellem und hälftigem Anteil im erstenJahr um einen Drittel erhöhtoder verringert und im zweiten Jahr um zwei Drittel erhöhtoder verringert wird, so dass der hälftige Anteil im drittenJahr erTeicht wird. Der Einbezug der Investitionskosten von öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern in die Tarifberechnung erfolgt mit der EinfÜhrung von leistungsbezogenen Pauschalen, die sich auf gesamtschweizerisch einheitliche Strukturen stützen. Der Bundesrat bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Anderung getätigtenInvestitionen in die Tarifberechnung einbezogenwerden.

4 in bisher nicht subventionierten Spitälern haben die Kantone ihren Anteil an der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 3 mit Einschluss der InvestitionskosteninneN zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu übernehmen.

5 Der Bundesrat beantragt innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung eine Gesetzesrevision, die den Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem vorsieht, so dass den Leistungserbringern nur ein Kostenträger gegenübersteht.

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1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2006 oder am 1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.