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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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Der mit der Vorlage bezweckte zunehmendeWettbewerb im Spitalbereich soII zu einer schrittweisen Optimierung von Produktionskosten und Qualität fÜhren. Es ist anzunehmen, dass sich sinkende Produktionskosten vorteilhaft auf die Prämienent-
wicklung auswirken. Damit stehen den Versicherten mehr Mittel für den privaten Konsum zur Verfügung. Im Übrigen dürften die Kantonen wegen der zusätzlich anfallenden Finanzlast veranlasst werden, das Instrument der Planung effektiver einzusetzen
Hinter der Revision des Finanzierungssystems der Spitäler stand nicht in erster Linie die Absicht, das dem KVG zugrundeliegende Solidaritätsprinzip zu stärken oder die regionale Ausgewogenheitder Versorgung zu fördern. Sie leistetdazu jedoch einen Beitrag, mit der dual-fixen Leistungsfinanzierungträgt die Revision zur besseren interkantonalenKoordination der Planungbei, was ein wichtiger Schritt in Richtung einer noch weiter gehenden Koordination ist.
6 Verhältnis zur Neugestaltungdes Finanzausgleichs und der AufgabenteilungzwischenBund und Kantonen
Mit der Neuordnung des Finanzausgleichs sollen Aufgaben, Kompetenzen und Finanzströnle zwischen Bund und Kantonen entflochten und die Verantwortlichkeiten
der beiden Staatsebenengeklärt werden (Botschaft des Bundesratesvom 14.
November 2001 in BBI 2002 2291). Im Rahmen der Arbeiten zu einer Neuordnung
des Finanzausgleichszwischen Bund und Kantonenwird auch im Bereich der
Sozialversicherung eine Aufgabenentflechtung geprüft. Die Spitalflnanzierung ist nicht direkt betroffen. Wie unter Ziffer 2.2 erwähnt, bestehen indessen Bestrebun-
gen, im Bereich der hochspezialisiertenMedizin eine Aufgabenteilungunter den
Kantonen zu erwirken. Dies entspricht dem in dieser Vorlage enthaltenenVorschlag
7 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung2003-2007vom 25. Februar
2004 angekündigtund als Richtliniengeschäft aufgefÜhrt(BBI 2004 1176).
8 Rechtliche Grundlagen
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 117 Bundesverfassung.
8.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der Vollzugsbestimmunger1)werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat überdies befugt, in folgenden Bereichen Bestimmungen zu erlassen: