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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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Ursache für das Phänomen der anbieterinduzierter1Nachfrage darstelle, rasch stark zurückgedrängt würde.

Im Gegensatz zu heute wären die zwischen den Vertragspartnern ausgehandelten Vergütungen (mittelfristig) immer kostendeckend. Unrentable Leistungen könnten auf Dauer nicht Bestand haben, weil sie die Existenz der Leistungserbringergefährdeten. Unterschiedlich hohe Gewinnmargen auf einzelnen Leistungen würden sich durch den Wettbewerbsdruck einander tendenziell ausgleichen. Damit entfiele auch der Grund zum Rosinenpicken im Sinne einer Spezialisierung auf besonders rentable Leistungen.

Die leistungsorientierteFinanzierung dürfte zusammen mit der Aufhebung des Vertragszwangs zur Folge haben, dass sich Niveau und Struktur der Spitalkapazitäten im Vergleich zur Situation nach dem Übergang zur dual-fixen Finanzierung rascher verändern und stärker an ökonomischen Realitäten orientieren würden. Gleichzeitig dürfte der zu erwartende (disziplinenspezifische) Konzentrationsprozess insbesondere auch die Qualität vieler medizinischer Leistungen nachhaltig verbessern.

Insgesamt sei zu erwarten, dass sich im Rahmen eines Modells des regulierlen Wettbewerbs mit der Zeit eine effizientere Allokation der Ressourcen im Spitalbereich ergäbe.

Obwohl die Rolle der Kantone stark redimensioniertwürde. käme ihnen immer noch eine ganze Reihe wichtiger Funktionen zu wie Sicherstellungeiner flächendecken(ien und qualitativ ausreichenden Versorgung, Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Lehre und Forschung, Notfalldienste etc.), Aufsichts- und Bewilligungspflicht,Aktionär in öffentlichenSpitälern.

1.5 Politische Zielsetzungen

Mit der Bereinigung der Gesetzgebung soll

der Notwendigkeit des Zusammenwirkens zwischen sozialer Krankenversicherung und Kantonen Rechnung getragen und die gemeinsame Finanzierungsverantwortung von obligatorischer Krankenpflegeversicherung und Kantonen in Form einer je hälftigen Leistungsfinanzierung festgeschrieben werden,

der Leistungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unabhängig vom Ort des Aufenthalt im Spital definiert und dadurch von den Leistungen, welche durch eine Zusatzversicherung zu decken sind, abgegrenzt werden, sowie

das Zusammenwirken von staatlicher Planung und Wettbewerbselementen neu geregelt werden, so dass die Spitalplanung einerseits die Versorgung aller vom Versicherungsobligatorium erfassten Versicherten sicherstellt und andererseits den Rahmen fÜr die Optimierung der Ressourcennutzung bildet.

Kein Ziel des Bundesrats ist der sofortige Übergang zu einem monistischen Finanzierungssystem, in welchem die Leistungserbringer einem einzigen Finanzierer gegenüberstehen.Zwar hat der Bundesrat, im Hinblick auf eine spätereGesetzesrevision sowie in Erfüllung eines Postulats vom 5. Oktober 2001 von alt Nationalrat Zäch (01.3604), den erwähnten Expertenbericht über Modelle einer monistischen Finanzierung (Ziff. 1.4) erarbeiten lassen. Die Arbeiten des Experten, die von den an der Spitalfinanzierung interessierten Akteuren im Gesundheitswesen begleitet wurden, zeigen, dass der politische Konsens, welcher beim Übergang zu einem monistischen