Projet
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
Fedlex · Projet · Page 10Fedlex · Projet
2.1 Leistungen
Verzicht auf den Begriff der „ Allgemeinen Abteilung
Nach Artikel 49 Absatz 1 KVG deckt die obligatorische Krankenpflegeversicherung
im stationärenBereich die medizinischeBehandlungsowie den Aufenthaltin der
allgemeinenAbteilung der Spitäler ab. Der Begriff der allgemeinenAbteilung hat im geltenden Gesetz Aufnahme gefunden, um den Leistungsumfang des KVG zu umschreiben. Die in Ziffer 1.1.2 erwähntenUrteile des EVG vom Dezember 1997um-
schreiben die Leistungen gemäss KVG ebenfalls, relativieren jedoch die Bezugnahme auf die allgemeine Abteilung. Die Verwendung des unter dem alten Recht verwendeten Begriffs „allgemeine Abteilung“, welcher ein Versicherungsprodukt bezeichnet, ist nun nicht mehr geeignet, den Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu umschreiben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der parlamentarischenBeratungen ist der Begriff zu streichen und festzuhalten,dass der Aufenthalt im Spital zum Leistungskatalog des Gesetzes gehört. Mitgemeint ist dabei, dass mit einer Zusatzversicherung zu deckende Leistungen wie der zusätzliche Komfort in einem Ein- oder Zweibettzimmersowie die freie Arztwahl im Spital keine Leistungen nach dem KVG darstellen.
Verzicht auf das Konzept „teitstationär
Dieses mit dem KVG eingeführte Konzept hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Einereits existieren nur wenig Einrichtungen, welche ausschliesslich der teilstationären Krankenpflege dienen. Andererseits werden diejenigen teilstationären Leistungen, welche durch Spitäler erbracht werden, in der überwiegendenMehrheit als ambulante Leistungen abgerechnet; die Vereinbarung von Pauschalen für teilstationäre Behandlungen bildet die Ausnahme.
2.2 Spitalplanung
Das KV(J hat die Spitalplanung und die daraus resultierendeErstellung einer Spitalliste als kantonale Aufgabe eingefÜhrt. Damit wird der unter Ziffer 1 umschriebenen Aufgabenteilung nachgelebt. Für die Zulassung als Leistungserbringer und die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Aufführung des Spitals beziehungsweise einer Abteilung in der kantonalen Spitalliste Vorausset-
zung. Für die Kostenübernahmedarf es nach der vom EVG gestütztenAuffassung
hingegen keine Rolle spielen, ob die stationäre Behandlung in der allgemeinen, halbprivaten oder privaten Abteilung eines Spitals erfolgt. Aufgrund des Versicherungsobligatoriumsfür die ganze Bevölkerung hat dies zur Folge, dass sämtliche Kapazitäten) welche für die Erbringung der den Spitälern mittels Leistungsauftrag zugeordnetenLeistungen gemäss KVG erforderlich sind, in die Bedarfsplanung einbezogen werden müssen. Damit wird ein im Gesetz enthalteneskosteneindämmendes Instrument konsequent umgesetztund verstärkt.
Gleichzeitig bedeutetdiese Planungspflicht,dass sich die Planung auf den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränkt. Für Leistungen, welche nicht der Leistungspalette der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angehören, wie beispielsweise der zusätzliche Komfort im Ein- oder Zweibettzimmer und die freie Arztwahl beim Spitalaufenthait, bestehtkeine Planungspflicht.Die Bereitstellung der entsprechenden Kapazitäten soll den Gesetzen des Marktes unterliegen.