Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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Die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei fehlenden Angaben erscheint uns unangemessen. Vielmehr könnte bei Fehlen bestimmter Angaben die Widerrufsfrist verlängert werden.

FRC: Notre Permanence, ainsi que nos bureaux FRC Conseil, constatent que les contrats sont particulièrement vagues en ce qui concerne les charges. Ces dernières connaissent souvent des augmentations considérables, rendant le contrat très onéreux. Il est donc indispensable que le contrat proposé au consommateur ou à la consommatrice indique le montant des charges, s’il s’agit de charges fixes ou variables et à quelles conditions les charges peuvent augmenter. Nous demandons que la let. i de l’al. 1er soit complété afin de tenir compte de ces éléments.

Hapimag: In Abs. 1 wird angeführt, dass die Vertragsurkunde selbst die geforderten Angaben enthalten muss. Dies macht die Verträge sehr umfangreich, schwierig zu handhaben und intransparent, da der Vertrag über mehrere Seiten gehen würde. Ausserdem können die Angaben im Laufe der Zeit der Änderung unterliegen; es müssten dann auch immer die Vertragsformulare insgesamt geändert werden.

Wir schlagen daher vor, dass die geforderten Angaben auch in einer Beilage zum Vertrag enthalten sein dürfen, auf die im Vertrag Bezug genommen wird und die dem Verbraucher bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden muss. Diese Handhabung ist unter anderem auch vom deutschen Gesetzgeber (§ 482 BGB) so vorgesehen und wird bei Hapimag so praktiziert (siehe beigeschlossene „Basisinformation“ zum Produkt „Hapimag Aktie“).

Der erste Satz könnte daher wie folgt abgeändert werden: „Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Mit der Vertragsübergabe muss dem Verbraucher ein Dokument übergeben werden, das folgende Angaben enthält:“

Folgende der verlangten Angaben sind unseres Erachtens zu überprüfen:

b) Die Pflicht, den „genauen Inhalt“ der Teilzeitnutzungsrechte mitzuteilen, wird eher Verwirrung stiften, als zur Transparenz beitragen. Der Anbieter könnte einfach die schwer lesbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abdrucken, die ohnehin Bestandteil des Vertrages sind. Wir schlagen daher vor, den Abschnitt wie folgt umzuformulieren:

“Der wesentliche Inhalt der Teilzeitnutzungsrechte, insbesondere eine Darstellung der den Vertragsparteien aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten“

f) Die unter diesem Buchstaben geforderten Angaben sind für Anbieter mit mehreren im Bau befindlichen Anlagen sehr schwierig zu erfüllen. Wir empfehlen daher, die Angaben auf solche Teilzeitnutzungsrechte zu beschränken, die sich auf ein bestimmtes Wohngebäude beziehen, wie es auch der deutsche Gesetzgeber getan hat. Bei einem Timesharemodell, das sich auf mehrere Wohngebäude bezieht, ist die Angabe sachlich auch entbehrlich, da ein im Bau befindliches Gebäude ohnehin noch nicht Bestandteil des Timeshare Systems sein kann, da Wohnungen in einem solchen Gebäude noch nicht gebucht werden können.

i) Bei einem Teilzeitnutzungsvertrag haben wir es mit einer langfristigen Geschäftsbeziehung zu tun. Die Art und Höhe der vom Konsumenten zu tragenden Nebenkosten unterliegt daher der Änderung und muss angepasst werden