Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 73Fedlex · Rapport sur les résultats

33 Besondere Fragen / Questions spéciales / Questioni speciali

331 Systematik / Systématique / Sistematica

Kantone / Cantons / Cantoni

AI: Die vorgeschlagenen Bestimmungen wären ein Fremdkörper im Allgemeinen

Teil des Obligationenrechts, dessen Bestimmungen Grundlage jeglicher privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bilden und, zumindest subsidiär, auf jede Art von Rechtsgeschäften anwendbar sind.

AR: Mit der Einordnung der neuen gesetzlichen Bestimmungen in die allgemeinen

Bestimmungen des Obligationenrechts sind wir einverstanden.

BE: Eine Regelung im allgemeinen Teil des Obligationenrechts überzeugt aus

systematischen Gründen nicht restlos, ist aber wohl nicht zu vermeiden.

BS: Der Einordnung dieser Regelungen in die allgemeinen Bestimmungen des Obli-

gationenrechts und der Möglichkeit der parallelen Anwendung der Bestimmungen über das Miteigentum, die Miete oder den Kauf ist nichts entgegenzusetzen.

LU: Der Vorentwurf platziert die neuen Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Obli-

gationenrechts. Diese Allgemeinen Bestimmungen bilden die Grundlage jeglicher Rechtsbeziehungen und sind, mindestens subsidiär, auf jede Art von Rechtsgeschäften anwendbar. Der allgemeine Charakter dieser Normen geht durch die Aufnahme spezifischer Vorschriften, wie sie im Vorentwurf vorgesehen sind, verloren. An sich müssten die neuen Artikel in den Besonderen Teil des Obligationenrechts eingefügt werden, beispielsweise im Anschluss an Kauf und Tausch oder unter den besonderen Arten des Kaufs. Es ist uns allerdings bewusst, dass durch die Einfügung der Art. 40a ff. OR (Haustür- und ähnliche Geschäfte) bereits ein Systembruch erfolgt ist. Es wäre daher bei dieser Gelegenheit zu überlegen, ob nicht auch diese Bestimmungen geschickter platziert werden könnten.

NW: Fraglich ist, ob eine Regelung im Obligationenrecht richtig ist und nicht vielmehr

eine spezialgesetzliche Lösung gefunden werden müsste wie beispielsweise beim Reisevertrag (vgl. Pauschalreisegesetz [PRG]; SR 944.3). Der konsumentenschützerische Aspekt überwiegt offensichtlich, so dass die Regelung in einem Spezialgesetz wesentlich sachgerechter wäre. Eine solche Lösung drängt sich nur schon deshalb auf, weil auch Form und Inhalt des Vertrages Regelungsgegenstand bilden sollen (Art. 40h) und dies im Gegensatz zu den „Haustürgeschäften“ (Art. 40a ff.), wo im Wesentlichen nur das Widerrufsrecht geregelt ist. Anders verhält es sich natürlich, wenn auf eine Regelung von Form und Inhalt des Vertrages überhaupt verzichtet würde, was im Sinne der Vertragsautonomie ohne weiteres auch zu verantworten wäre.

SH: Die systematische Regelung im Allgemeinen Teil des OR erscheint sachge-

recht.

SO: Mit der Einordnung der neuen gesetzlichen Bestimmungen in die allgemeinen

Bestimmungen des Obligationenrechts sind wir einverstanden.

TI: Dal profilo della sistematica condividiamo i motivi per i quali le previste norma-

tive siano state inserite nella parte generale del Codice delle obbligazioni, anziché costituire un capitolo a sé stante della parte speciale, mentre nel loro in-