Rapport sur les résultats

Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 55 pages

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

und Grundpflege ist sachlich nicht gerechtfertigt, in der Praxis nicht durch-

führbar und sozial nicht tragbar. Das Modell könnte einen unbeabsichtigten

Kost enschub auslösen, z.B. durch längere Spitalaufenthalte. Das Modell

würd e neue Einstufungsinstrumente bedingen.

CUR AVIVA unterstützt es sehr, dass die HE angepasst werden soll. Hing e- CURAVIVA gen können die im Modell A gewählten Abgrenzungen in komplexe und ein-

fache Pflegesituation sowie in krankheits- und altersbedingte Pflege nicht un-

terst ützt werden, da die dazu beschriebenen Kriterien nicht praxistauglich

und diskriminierend sind.

Abgelehnt wird auch die Aufteilung in Grund- und Behandlungspflege, da

beide Begriffe in den Ausbildungsrichtlinien des Schweizerischen Roten

Kreuzes für die Pflegefachpersonen durch die „fünf Funktionen" ersetzt wur-

den.

Die Möglichkeit, die Beurteilung der Pflegesituationen durch Vertrauensärzte PULSUS überprüfen zu können, ist zu begrüssen. Es ist zu befürchten, dass in der

Praxis die Beurteilung zu Gunsten der komplexen Pflegesituation und damit

zur Leistungspflicht der KV tendieren wird.

Die vorgesehenen Anreize, die persönliche Selbständigkeit zu Hause mög-

lichst lange aufrecht zu erhalten, wird unterstüzt.

Auch erscheint das Missbrauchpotential von Modell A höher als von Modell

B. Die Kranzfrist für die Ausrichtung von HE ist bei 12 Monaten zu belassen.

Ist nicht praktikabel, da die Begriffe Grundpflege und Behandlungspflege seit K3 jeher Anlass zu definitorischen Diskussionen gegeben haben.

Die Gründzüge des Modells A lassen eine einfachere Einteilung zu und ver- SGIM hindern, dass Willküreinteilungen in Akut- und Langzeitpflege erfolgen. Das

Modell wird deshalb favorisiert.

Dass die Hilflosenentschädigung nur im Rahmen der Spitex ausgerichtet santésuisse werden soll, führt zu einer ungleichen Behandlung von Heim- und Spitexpa-

tienten und wirkt so wettbewerbsverzerrend.

Prinzipiell ist die Aufteilung der Pflege in Grund- und Behandlungspflege

(gemäss Modell A) sinnvoller als jene in Akut- und Langzeitpflege (gemäss

Modell B). Es ist jedoch problematisch, eine komplexe Pflegesituation vom

Vorliegen von Behandlungspflege abhängig zu machen, da in den meisten

Pflegesituationen sowohl Behandlungs- wie auch Grundpflege nötig sind.

Eine weitere Schwäche des Modells A ist, dass die Finanzierung der Pflege-

leistungen für Personen unterhalb des AHV-Alters offen gelassen wird.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Grundlage für die neue Pflegefi-

nanzierung auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsebene geschaffen wer-

den.

Un soin particulier doit être apporté aux définitions des soins / traitement à Cosama charge de l’assurance obligatoire des soins.

Procap lehnt das Modell A ab. Es erscheint unpraktikabel. Procap Behinderte mit grossem Pflegebedarf in den täglichen Lebensverrichtungen,

nicht aber in der Behandlungspflege, fallen aus dem Leistungsbereich der

Krankenversicherung heraus.

Die diesem Modell zugrunde liegende Unterscheidung zwischen krankheits- Pro und altersbedingten Pflegeleistungen ist fiktiv: Das Alter allein führt nicht zu Senectute Pflegebedürftigkeit. Jede Pflegeleistung stützt sich auf die Einschätzung des

Pflegebedarfs aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes und den damit

einhergehenden Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens.

La distinction entre "situation de soins complexe" et "situation de soins sim- AVS/AHV ple" est totalement artificielle et ne correspond pas du tout à ce qui est prévu

par la LAMal. Elle semble n'avoir qu'un but: soulager les assureurs-maladie.

La possibilité pour les personnes âgées à domicile d'obtenir une rente pour

impotence de degré faible, après 9 mois d'impotence déclarée, n'est qu'une

piètre compensation à la non-intervention de la LAMal. Durant les 9 premiers

mois, tous les frais seraient à la charge du patient et les 211 francs alloués

par la suite ne représenteraient qu'une petite partie des soins de base.