Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Daher ist es notwendig, dass das ISEG

- klare Ziel- bzw. Terminvorgaben macht bezüglich der Entwicklung kostengünstiger Alternativen zur Institutionalisierung und der zu erwartenden neuen Situation insbesondere welche Bedürfnisse, welcher Behinderten, in welcher Form finanziell anerkannt und in welcher Höhe finanziell abgedeckt werden.

- eine realistische Übergangsfrist sicherstellt, die den traditionellen

Dienstleistern genügend Zeit einräumt um ihre Angebote und Arbeitsplätze auf die neue Situation auszurichten

- und diese Übergangsfrist auch den Kantonen die Möglichkeit und auch die Verantwortung übergibt, einen für alle Seiten möglichst schmerzfreien Übergang sicherzustellen - ohne jedoch schon in Ansätzen sich entwickelnde Alternativen zu bremsen oder zu benachteiligen.

Fachstelle Assistenz Im Sinne der Bemühungen zur Behindertengleichstellung und der in der Bun-Schweiz desverfassung verankerten Grundrechte wie auch im Hinblick auf die Finanz-

folgen für die Sozialsysteme ist es im allgemeinen Interesse, dass der Weg der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen konsequent beschritten wird. Dies bedingt aber, dass staatliche Leistungen nicht länger einseitig auf Institutionen ausgerichtete werden. Menschen mit schweren Behinderungen ist eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung sowie eine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, indem sie auf entsprechende Assistenzleistungen durch frei gewählte Personen zurückgreifen können.

Es wird gefordert, dass der Begriff "Invalide" wo immer möglich durch "Behinderte" ersetzt wird. Der Begriff ist dikriminierend und nicht zutreffend, da (noch) nicht alle auf Pflege, Hilfe und Betreuung angewiesenen Behinderten eine Rente beziehen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

IG Pro Vebo und Das ISEG beschreibt im 1. Abschnitt die bestehenden Institutionen "Werkstät-INSOS ten, Wohnheime und Tagesstätten" so, dass ein normal begabter Bürger das

Gefühl hat, die bisherigen "kollektiven Leistungen der IV an Werkstätten,

Wohnheime und Tagesstätten" würden ungeschmälert erhalten bleiben und neu durch die Kantone finanziert werden, statt durch die IV.

Schweizerische Die Schnittstelle zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Kantone Konferenz der kanto- betreffend der Übernahme der individuellen und der gemeinsamen Leistungen, nalen Erziehungsdi- ist für den Zeitpunkt, in dem ein Jugendlicher eine Berufsbildung beginnt, ungerektoren nügend definiert. Deshalb sind bezüglich dieser Frage Präzisierungen notwen-

dig.

Vereinigung Cerebral Siehe Stellungnahme der Dachorganisationskonferenz der privaten Behinder-Schweiz tenhilfe. Abweichung bei Art. 7 Abs. 2 ISEG.

Verband für anthro- Es wird die Ansicht vertreten, dass der Gesetzesentwurf mit grosser Sorgfalt, posophische Heilpä- Fachkompetenz und Engagement für Menschen mit Behinderungen ausgeardagogik und Sozial- beitet wurde.

therapie in der Allerdings wird festgestellt, dass die im Bundesgesetz verankerte Niederlas-Schweiz sungsfreiheit für Menschen mit Behinderungen keine Gültigkeit hat, da diese in

der Wahl ihrer Institutionen an den Kanton gebunden sind. Dies wird als äusserst gravierender Tatbestand betrachtet, der das Rechtsempfinden verletzt. Schweizerische Die Aufgabenentflechtung führt zu einer Unterscheidung und Ungleichbehand-Arbeitsgemeinschaft lung verschiedener Integrationsmassnahmen. Zudem erhöht sich die finanzielle für Sozialpolitik Eigenverantwortung der Betroffenen, da die Tarife der individuellen Leistungen

der IV für Wiedereingliederungsmassnahmen weitgehend kostendeckend sein werden, die Kosten für die kollektiven Einrichtungen aber nach kantonalen Finanzierungskonzepten und kantonaler Ausgestaltung der Ergänzungsleistungen in Bezug auf die Übernahme von Krankheits- und Behindertenkosten und des Vermögensverzehrs zu Unterschieden in der individuellen Belastung invalider Menschen führen. Dies wird als problematisch erachtet.

Institutions sociales Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf mit grosser Sorgfalt, suisses pour person- Fachkompetenz und Gründlichkeit verfasst wurde und deshalb grosse Anernes handicapées kennung verdient. Das Gesetz ist in sich homogen und trägt dazu bei, die

Finanzierung der Institutionen bei der bevorstehenden Kantonalisierung abzusichern. Es ist jedoch stark auf die Einrichtungen mit Wohnangeboten ausgerichtet und berücksichtigt die Aufgaben der Arbeitsplätze (geschützten Werkstätten) kaum (bspw. Titel des Gesetzes).

Noch offen ist die Frage der Bedarfsdefinition (Art. 2 und Art. 7a) von Angebot und Plätzen in den Institutionen. Insbesondere ist die Möglichkeit zur Feststellung des qualitativen Bedarfs sowie der Erwartungen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen verbunden.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "invalid", der im

Englischen "ungültig" bedeutet, diskriminierend ist. Im Zusammenhang mit den Begrifflichkeiten werden folgende Anträge gestellt:

1) "Menschen mit Behinderung" anstatt "Invaliden" verwenden.

2) "Wohnen" anstatt "Wohnheime" verwenden.

3) "Arbeitsstätte" anstatt "Werkstätte" verwenden.

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